BAG - Urteil vom 01.12.2004
7 AZR 135/04
Normen:
GG Art. 12 Abs. 1 ; TzBfG § 21 § 17 S. 1 § 14 Abs. 1 S. 2, Abs. 4 § 15 Abs. 2 ; BGB § 125 S. 1 § 242 § 305 ff. ; BAT § 59 Abs. 1, 3, Protokollnotiz Nr. 1g) S. 2 zu SR 2y BAT Nr. 1 (in der ab dem 1. Januar 2002 geltenden Fassung) ; SGB VI § 43 Abs. 1 S. 2 ;
Fundstellen:
BAGE 113, 64
BAGE 165, 64
BB 2005, 2024
NZA 2006, 211
Vorinstanzen:
LAG Berlin, vom 19.12.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 13 Sa 1481/03
ArbG Berlin, vom 20.06.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 91 Ca 6613/03

Befristungsrecht; BAT - Auflösende Bedingung; Rente wegen Erwerbsminderung

BAG, Urteil vom 01.12.2004 - Aktenzeichen 7 AZR 135/04

DRsp Nr. 2005/7873

Befristungsrecht; BAT - Auflösende Bedingung; Rente wegen Erwerbsminderung

»1. Das Arbeitsverhältnis endet nach § 59 Abs. 1 iVm. Abs. 3 BAT auch dann, wenn der Angestellte seine Weiterbeschäftigung auf einem für ihn gesundheitlich geeigneten Arbeitsplatz nur mündlich beantragt hat. 2. Ein nur mündliches Weiterbeschäftigungsverlangen wahrt die Schriftform des § 59 Abs. 3 BAT nicht. Denn die Vorschrift enthält ein konstitutives Schriftformerfordernis iSv. § 125 Satz 1 BGB

Orientierungssätze: 1. Nach § 59 Abs. 1 Unterabs. 1 BAT endet das Arbeitsverhältnis eines Angestellten mit Ablauf des Monats, in dem der Bescheid eines Rentenversicherungsträgers zugestellt wird, durch den festgestellt wird, dass der Angestellte erwerbsgemindert ist. Seit In-Kraft-Treten des TzBfG am 1. Januar 2001 endet das Arbeitsverhältnis auf Grund auflösender Bedingung gemäß § 21 iVm. § 15 Abs. 2 TzBfG frühestens zwei Wochen nach Zugang der schriftlichen Unterrichtung des Arbeitnehmers durch den Arbeitgeber über den Zeitpunkt des Eintritts der auflösenden Bedingung.