LAG Niedersachsen - Urteil vom 21.07.2008
6 Sa 5/08
Normen:
TVöD BT-K a.F. § 46 Abs. 5 ; TVöD BT-K n.F. § 46 Abs. 7 ;
Vorinstanzen:
ArbG Lüneburg, vom 09.11.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 294/07

Befugnis des Arbeitgebers zur einseitigen Anordnung von Freizeitausgleich zwecks Abgeltung von Bereitschaftsdienstentgelten

LAG Niedersachsen, Urteil vom 21.07.2008 - Aktenzeichen 6 Sa 5/08

DRsp Nr. 2008/18502

Befugnis des Arbeitgebers zur einseitigen Anordnung von Freizeitausgleich zwecks Abgeltung von Bereitschaftsdienstentgelten

»1. § 46 Abs.5 TVöD BT-K a.F. beinhaltet eine Rechtsgrundverweisung auf § 10 Abs.3 TVöD 2. Die Erforderlichkeit der einseitigen Anordnung von Freizeitausgleich für geleistete Bereitschaftsdienste zur Einhaltung der Vorschriften des Arbeitszeitgesetzes, Ruhe zeiten nach § 5 ArbZG, durch den Arbeitgeber iSv § 46 Abs.7 TVöD BT-K n.F. ist zu verneinen, wenn der Arbeitgeber bei der Anordnung dieser Bereitschaftsdienste zuvor selbst gegen das Arbeitszeitgesetz verstoßen hat.«

Normenkette:

TVöD BT-K a.F. § 46 Abs. 5 ; TVöD BT-K n.F. § 46 Abs. 7 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte dazu verpflichtet ist, dem Kläger mit Freizeit ausgeglichene Bereitschaftsdienste zu vergüten.

Der am 00.00.1948 geborene Kläger ist seit Januar 1987 bei der Beklagten als Krankenpfleger beschäftigt.