BAG - Beschluss vom 10.12.2013
1 ABR 45/12
Normen:
BetrVG § 76 Abs. 3; ZPO § 319; ZPO § 1058;
Fundstellen:
AP BetrVG 1972 § 76 Nr. 64
AP
ArbRB 2014, 105
AuR 2014, 206
BAGE 147, 15
BAGE 2015, 15
DB 2014, 7
EzA-SD 2014, 13
MDR 2014, 597
NJW 2014, 10
NZA 2014, 862
NZA-RR 2014, 5
Vorinstanzen:
LAG Berlin-Brandenburg, vom 08.03.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 5 TaBV 141/12
ArbG Frankfurt/Oder, vom 08.12.2011

Befugnis des Vorsitzenden zur Berichtigung der Niederschrift des Einigungsstellenspruchs

BAG, Beschluss vom 10.12.2013 - Aktenzeichen 1 ABR 45/12

DRsp Nr. 2014/4826

Befugnis des Vorsitzenden zur Berichtigung der Niederschrift des Einigungsstellenspruchs

Der Vorsitzende einer Einigungsstelle kann die Formunwirksamkeit eines Einigungsstellenspruchs nicht durch eine § 76 Abs. 3 Satz 4 BetrVG entsprechende Zuleitung der von ihm inhaltlich korrigierten Spruchfassung beseitigen. Orientierungssätze: 1. Ein den Betriebsparteien in Form einer pdf-Datei übermittelter Einigungsstellenspruch genügt den Anforderungen des § 76 Abs. 3 Satz 4 BetrVG auch dann nicht, wenn sich die Unterschrift des Einigungsstellenvorsitzenden darin in eingescannter Form befindet. 2. Der Einigungsstellenvorsitzende kann einen den Betriebsparteien zugeleiteten Einigungsstellenspruch nicht durch eine inhaltlich von ihm veränderte Spruchfassung ersetzen. Dabei kann offenbleiben, ob der für die Berichtigung von Schiedssprüchen in schiedsrichterlichen Verfahren geltende § 1058 ZPO analog angewendet werden kann. Auch wenn man hiervon ausginge, wäre der Vorsitzende der Einigungsstelle nicht allein befugt, einen zugeleiteten Spruch zu berichtigen, da nach § 1058 Abs. 3 ZPO über einen Berichtigungsantrag das Schiedsgericht entscheidet. Bei einer entsprechenden Anwendung des § 1058 ZPO müsste daher über den Berichtigungsantrag die Einigungsstelle und nicht deren Vorsitzender alleine befinden.