I. Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Frankfurt (Oder) vom 08.12.2011 - 8 BV 39/11 - abgeändert.
Es wird festgestellt, dass der korrigierte Einigungsstellenspruch vom 21.08.2011 unwirksam ist.
II. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
I. Die Beteiligten streiten um die Wirksamkeit eines Einigungsstellenspruchs.
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