LAG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 08.03.2012
5 TaBV 141/12
Normen:
BetrVG § 76 Abs. 3 S. 4; BGB § 126 Abs. 3;
Vorinstanzen:
ArbG Frankfurt/Oder - 8 BV 39/11 - 08.12.2011,

Anforderungen an die Form der Übermittlung eines Einigungsstellenspruchs; Anforderungen an die Heilung von Formmängeln

LAG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 08.03.2012 - Aktenzeichen 5 TaBV 141/12

DRsp Nr. 2012/21126

Anforderungen an die Form der Übermittlung eines Einigungsstellenspruchs; Anforderungen an die Heilung von Formmängeln

1. Die Zuleitung eines vom Vorsitzenden unterschriebenen Einigungsstellenspruchs in der Form des § 76 Abs. 3 S. 4 BetrVG einer PDF-Datei entspricht nicht den gesetzlichen Vorschriften, wonach Beschlüsse der Einigungsstelle schriftlich niederzulegen, vom Vorsitzenden zu unterschreiben und Arbeitgeber und Betriebsrat zuzuleiten sind.2. Eine rückwirkende Heilung der Verletzung dieser Formvorschrift ist wegen der unmittelbaren und zwingenden Wirkung des Einigungsstellenspruchs, der vom Arbeitgeber gem. § 77 Abs. 1 BetrVG ungeachtet einer gerichtlichen Anfechtung durchzuführen ist, grundsätzlich nicht möglich (BAG - 1 ABR 31/09 - 05.10.2010).

I. Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Frankfurt (Oder) vom 08.12.2011 - 8 BV 39/11 - abgeändert.

Es wird festgestellt, dass der korrigierte Einigungsstellenspruch vom 21.08.2011 unwirksam ist.

II. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Normenkette:

BetrVG § 76 Abs. 3 S. 4; BGB § 126 Abs. 3;

Gründe:

I. Die Beteiligten streiten um die Wirksamkeit eines Einigungsstellenspruchs.