BSG - Beschluss vom 20.05.2021
B 1 KR 96/20 B
Normen:
SGG § 73a Abs. 1 S. 1; ZPO § 114; ZPO § 121;
Vorinstanzen:
LSG Nordrhein-Westfalen, vom 28.10.2020 - Vorinstanzaktenzeichen L 11 KR 542/19
SG Köln, vom 02.07.2019 - Vorinstanzaktenzeichen S 17 KR 1507/18

Begehren auf Kostenübernahme für ein Kompetenzgutachten für genetische ErkrankungenAblehnung eines Prozesskostenhilfeantrags

BSG, Beschluss vom 20.05.2021 - Aktenzeichen B 1 KR 96/20 B

DRsp Nr. 2021/13007

Begehren auf Kostenübernahme für ein Kompetenzgutachten für genetische Erkrankungen Ablehnung eines Prozesskostenhilfeantrags

Tenor

Der Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 28. Oktober 2020 Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 28. Oktober 2020 wird als unzulässig verworfen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 73a Abs. 1 S. 1; ZPO § 114; ZPO § 121;

Gründe

I

Der bei der beklagten Krankenkasse versicherte Kläger ist mit seinen Begehren auf Kostenübernahme für ein "Kompetenzgutachten für genetische Erkrankungen" sowie auf Bescheidung "sämtlicher Anträge seit 2002" bei der Beklagten und den Vorinstanzen ohne Erfolg geblieben. Das LSG hat zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt: Die Klage für das geforderte Gutachten sei unbegründet, da die Versorgung mit einem "Kompetenzgutachten für genetische Erkrankungen" nicht zum Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenversicherung gehöre. In Bezug auf "sämtliche Anträge seit 2002" sei die Klage wegen anderweitiger Rechtshängigkeit bereits unzulässig (Urteil vom 28.10.2020).