LAG Hamm - Urteil vom 26.02.2014
5 Sa 1607/13
Normen:
§ 17 S. 3.1, 15 Abs. 5 TzBfG;
Vorinstanzen:
ArbG Münster, vom 18.03.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 1082/13

Beginn der Frist für die Erhebung einer Befristungskontrollklage

LAG Hamm, Urteil vom 26.02.2014 - Aktenzeichen 5 Sa 1607/13

DRsp Nr. 2014/13052

Beginn der Frist für die Erhebung einer Befristungskontrollklage

1. Die Frist für die klageweise Geltendmachung der Unwirksamkeit einer Befristung (Befristungskontrollklage) beginnt auch dann erst mit der Zustellung des schriftlichen Widerspruchs des Arbeitgebers, wenn die Weiterarbeit ohne Kenntnis einer mit Personalangelegenheiten befassten Person erfolgt ist, deren Kenntnis sich der Arbeitgeber zurechnen lassen muss.2. Zum Umfang der Tatsachen, die dem Arbeitgeber bekannt werden müssen, um Kenntnis von einer Weiterarbeit im arbeitsvertraglichen Umfang zu begründen.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Münster vom 18.10.2013 - 4 Ca 1082/13 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

§ 17 S. 3.1, 15 Abs. 5 TzBfG;

Tatbestand

Die Parteien streiten darüber, ob nach § 15 Abs. 5 TzBfG ein unbefristetes Arbeitsverhältnis zwischen ihnen entstanden ist.

1. 2. 1. 2. 3.