LAG Hamm - Urteil vom 18.12.2014
8 Sa 432/14
Normen:
§ 5 Abs. 3 KSchG; § 13 Abs. 1 S. 2 KSchG; § 130 BGB;
Vorinstanzen:
ArbG Bielefeld, vom 10.10.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 241/13

Beginn der Klagezulassungsfrist bei Verlust des in den Hausbriefkasten des Arbeitnehmers eingeworfenen Kündigungsschreibens vor tatsächlicher Kenntnisnahme

LAG Hamm, Urteil vom 18.12.2014 - Aktenzeichen 8 Sa 432/14

DRsp Nr. 2015/9379

Beginn der Klagezulassungsfrist bei Verlust des in den Hausbriefkasten des Arbeitnehmers eingeworfenen Kündigungsschreibens vor tatsächlicher Kenntnisnahme

Gelangt ein Kündigungsschreiben in den Hausbriefkasten des Arbeitsnehmers und geht dieses aus ungeklärten Gründen vor tatsächlicher Kenntnisnahme verloren, so kann die Klagezulassungsfrist des § 5 Abs. 3 S. 1 KSchG unter Berücksichtigung besonderer Umstände des Einzelfalles bereits dann beginnen, wenn der Arbeitnehmer von einer nach ihrer Stellung im Unternehmen als zuständig und informiert einzuschätzenden Person mündlich im Detail über Kündigungsart, Kündigungsdaten und Zustellungsmodalitäten informiert wird.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Bielefeld vom 10.10.2013 - 1 Ca 241/13 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

§ 5 Abs. 3 KSchG; § 13 Abs. 1 S. 2 KSchG; § 130 BGB;

Tatbestand

Die Parteien streiten im Kontext verhaltensbedingter Kündigungen zunächst über den Antrag des Klägers auf nachträgliche Klagezulassung.

1. 2. 3. 1. 2. 3.