LAG Frankfurt/Main - Urteil vom 15.05.2006
16 Sa 989/05
Normen:
ArbGG § 66 Abs. 1 § 234 Abs. 2 ; ZPO § 236 Abs. 2 S. 2 ;
Vorinstanzen:
ArbG Wiesbaden, vom 24.02.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 9 Ca 1388/03

Beginn der Monatsfrist für Wiedereinsetzungsantrag wegen Versäumung der Berufungsbegründungsfrist mit Wegfall des Hindernisses für rechtzeitige Einlegung der Berufung

LAG Frankfurt/Main, Urteil vom 15.05.2006 - Aktenzeichen 16 Sa 989/05

DRsp Nr. 2006/27802

Beginn der Monatsfrist für Wiedereinsetzungsantrag wegen Versäumung der Berufungsbegründungsfrist mit Wegfall des Hindernisses für rechtzeitige Einlegung der Berufung

»Fällt das Hindernis, dass einer rechtzeitigen Einlegung der Berufung entgegenstand (hier: Kenntnis der Partei von der Zustellung des anzufechtenden Urteils), vor Ablauf der Berufungsbegründungsfrist weg und läuft die Zweiwochenfrist des § 234 Abs.1 S. 1 ZPO für einen Wiedereinsetzungsantrag wegen Versäumung der Berufungsfrist erst nach Ablauf der Berufungsbegründungsfrist ab, beginnt die Monatsfrist für einen Wiedereinsetzungsantrag wegen Versäumnung der Berufungsbegründungsfrist (§ 234 Abs.1 S.2 ZPO) nicht erst mit Ablauf der Zweiwochenfrist des § 234 Abs.1 S.1 ZPO, sondern bereits mit dem Tage des Wegfalls des Hindernisses zu laufen.«

Normenkette:

ArbGG § 66 Abs. 1 § 234 Abs. 2 ; ZPO § 236 Abs. 2 S. 2 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um die Verpflichtung der Beklagten zur Zahlung von Urlaubskassenbeiträgen für den Zeitraum von Januar 2000 bis Mai 2003.