LAG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 13.09.2018
21 Sa 391/18
Normen:
BGB § 613a Abs. 5; BGB § 613a Abs. 6; BGB § 242; BGB § 275 Abs. 1; BGB § 275 Abs. 2;
Fundstellen:
BB 2018, 2995
BB 2019, 120
EzA-SD 2019, 10
ZInsO 2019, 524
Vorinstanzen:
ArbG Brandenburg, vom 15.02.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 630/17

Beginn der Widerspruchsfrist gegen den Übergang eines Arbeitsverhältnisses bei einem Betriebsübergang auf eine noch nicht im Handelsregister eingetragene GmbH

LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 13.09.2018 - Aktenzeichen 21 Sa 391/18

DRsp Nr. 2018/17925

Beginn der Widerspruchsfrist gegen den Übergang eines Arbeitsverhältnisses bei einem Betriebsübergang auf eine noch nicht im Handelsregister eingetragene GmbH

1. Soll ein Betrieb im Wege eines Betriebsübergangs auf eine neu gegründete GmbH übertragen werden und ist die GmbH entgegen der Darstellung im Unterrichtungsschreiben nach § 613a Abs. 5 BGB zum Zeitpunkt der Unterrichtung noch nicht im Handelsregister eingetragen, ist die Unterrichtung über die Betriebserwerberin fehlerhaft und unklar mit der Folge, dass die Widerspruchsfrist des § 613a Abs. 6 Satz 1 BGB nicht zu laufen beginnt. 2. Die fehlerhafte Unterrichtung wird durch die nachträgliche Eintragung der GmbH im Handelsregister nicht automatisch geheilt. Es bedarf vielmehr einer ausdrücklichen Korrektur bzw. der nachträglichen Information, dass die GmbH entgegen der Darstellung im Unterrichtungsschreiben nunmehr tatsächlich im Handelsregister eingetragen ist. 3. Einzelfallentscheidung zur Verwirkung und zur rechtsmissbräuchlichen Ausübung des Widerspruchsrechts 4. Eine vorläufige Weiterbeschäftigung ist nicht schon deshalb unmöglich iSd. § 275 Abs. 1 BGB oder unzumutbar iSd. § 275 Abs. 2 Satz 1 BGB, weil sämtliche Arbeitsplätze besetzt sind.

I. Die Berufung der Beklagten zu 2) gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Brandenburg an der Havel vom 15. Februar 2018 - - wird zurückgewiesen.