BAG - Urteil vom 19.04.2012
2 AZR 299/11
Normen:
KSchG § 15 Abs. 3;
Fundstellen:
ArbRB 2012, 297
DB 2012, 2292
EzA-SD 2012, 6
NZA 2013, 112
Vorinstanzen:
LAG Hamm, vom 25.02.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 13 Sa 1566/10
ArbG Herford, vom 21.07.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 302/10

Beginn des Sonderkündigungsschutzes für Wahlbewerber

BAG, Urteil vom 19.04.2012 - Aktenzeichen 2 AZR 299/11

DRsp Nr. 2012/16904

Beginn des Sonderkündigungsschutzes für Wahlbewerber

Orientierungssätze: Der Sonderkündigungsschutz für Wahlbewerber nach § 15 Abs. 3 KSchG beginnt, sobald ein Wahlvorstand für die Wahl bestellt ist und ein Wahlvorschlag für den Kandidaten vorliegt, der die erforderliche Zahl von Stützungsunterschriften aufweist. Es ist nicht erforderlich, dass das Wahlausschreiben zu diesem Zeitpunkt schon erlassen ist.

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamm vom 25. Februar 2011 - 13 Sa 1566/10 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Von Rechts wegen!

Normenkette:

KSchG § 15 Abs. 3;

Tatbestand:

Die Parteien streiten im Zusammenhang mit einer ordentlichen, betriebsbedingten Kündigung über das Bestehen von Sonderkündigungsschutz für Wahlbewerber.

Der Kläger ist seit dem 1. September 2002 als gewerblicher Mitarbeiter bei der Beklagten beschäftigt. In deren Betrieb sind etwa 140 Arbeitnehmer tätig.