Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamm vom 25. Februar 2011 - 13 Sa 1566/10 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen!
Die Parteien streiten im Zusammenhang mit einer ordentlichen, betriebsbedingten Kündigung über das Bestehen von Sonderkündigungsschutz für Wahlbewerber.
Der Kläger ist seit dem 1. September 2002 als gewerblicher Mitarbeiter bei der Beklagten beschäftigt. In deren Betrieb sind etwa 140 Arbeitnehmer tätig.
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