LAG Hamm - Urteil vom 25.02.2011
13 Sa 1566/10
Normen:
KSchG § 15 Abs. 3 S. 1; BetrVG § 14 Abs. 4; BetrVG § 16 Abs. 1; BetrVG § 18 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Herford, vom 21.07.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 302/10

Sonderkündigungsschutz für Wahlbewerber; unwirksame ordentliche Kündigung bei Einreichung eines gültigen Wahlvorschlags beim Wahlvorstand

LAG Hamm, Urteil vom 25.02.2011 - Aktenzeichen 13 Sa 1566/10

DRsp Nr. 2011/7681

Sonderkündigungsschutz für Wahlbewerber; unwirksame ordentliche Kündigung bei Einreichung eines gültigen Wahlvorschlags beim Wahlvorstand

Ein Wahlbewerber besitzt besonderen Kündigungsschutz nach § 15 Abs. 3 Satz 1 KSchG in jedem Fall dann, wenn ein gültiger Wahlvorschlag beim Wahlvorstand eingereicht wurde. Es kommt nicht darauf an, ob zu diesem Zeitpunkt die Betriebsratswahl durch Erlass des Wahlausschreibens bereits eingeleitet worden war.

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Herford vom 21.07.2010 – 2 Ca 302/10 – wird zurückgewiesen.

Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

KSchG § 15 Abs. 3 S. 1; BetrVG § 14 Abs. 4; BetrVG § 16 Abs. 1; BetrVG § 18 Abs. 1 S. 1;

Tatbestand

Die Parteien streiten um die Wirksamkeit einer ordentlichen, betriebsbedingten Kündigung; u.a. geht es darum, ob der Kläger nach § 15 Abs. 3 KSchG Sonderkündigungsschutz als Wahlbewerber hat.

Der am 26.08.1984 geborene, verheiratete Kläger steht seit dem 01.09.2002 als gewerblicher Mitarbeiter zu einer Bruttomonatsvergütung in Höhe von zuletzt 1.870,-- € in den Diensten der Beklagten. Diese gehört zur Zuliefererindustrie für die Küchenmöbelherstellung und produziert u.a. Besteckeinsätze, rutschfeste Matten und Dekofronten. Es werden ca. 140 Arbeitnehmer beschäftigt.