LSG Bayern - Urteil vom 16.10.2018
L 15 VH 2/14
Normen:
SGB X § 44; BVG § 60 Abs. 1 S. 1; BVG § 30 Abs. 3; SGB X § 31;
Vorinstanzen:
SG Landshut, vom 22.09.2014 - Vorinstanzaktenzeichen S 15 VH 1/13

Beginn einer VersorgungsrenteBeginn und Höhe eines BerufsschadensausgleichsFolgen eines Gewahrsams in der DDRVerwaltungsaktqualität von Ausführungsbescheiden

LSG Bayern, Urteil vom 16.10.2018 - Aktenzeichen L 15 VH 2/14

DRsp Nr. 2019/1169

Beginn einer Versorgungsrente Beginn und Höhe eines Berufsschadensausgleichs Folgen eines Gewahrsams in der DDR Verwaltungsaktqualität von Ausführungsbescheiden

1. Die Verwaltungsaktqualität von Ausführungsbescheiden ist umstritten und das BSG misst einem ohne eigenen Entscheidungsspielraum lediglich eine (auf einem Vergleich basierende) Verpflichtung nachvollziehenden Ausführungsbescheid regelmäßig keinen Regelungscharakter und damit keine Verwaltungsaktqualität im Sinne von § 31 SGB X zu.2. Nur wenn weitere Merkmale oder Leistungen in dem Ausführungsbescheid festgesetzt, also weitere Regelungen getroffen werden, handelt es sich um einen Verwaltungsakt.

Tenor

I.

Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Landshut vom 22. September 2014 wird zurückgewiesen. Die Klage gegen den Bescheid vom 5. Dezember 2017 wird abgewiesen.

II.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB X § 44; BVG § 60 Abs. 1 S. 1; BVG § 30 Abs. 3; SGB X § 31;

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten sind der Beginn der Versorgungsrente des Klägers nach einem GdS von 40 sowie Beginn und Höhe des Berufsschadensausgleichs (BSA) nach dem Bundesversorgungsgesetz (BVG) i.V.m. dem Häftlingshilfegesetz (HHG) streitig.