LAG Köln - Urteil vom 01.12.2015
12 Sa 695/15
Normen:
BetrAVG § 7 Abs. 5; MTV Telekom § 25;
Fundstellen:
NZA-RR 2016, 271
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 07.01.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 9 Ca 2896/14

Beginn von Ansprüchen auf Invalidenrente gegen einen Pensionsfonds

LAG Köln, Urteil vom 01.12.2015 - Aktenzeichen 12 Sa 695/15

DRsp Nr. 2016/3763

Beginn von Ansprüchen auf Invalidenrente gegen einen Pensionsfonds

1. Nach § 25 Abs. 10 Satz 2 MTV ruht das Arbeitsverhältnis mit allen Rechten und Pflichten ab dem Zeitpunkt, der sich aus § 25 Abs. 9 MTV ergeben würde. Danach endet das Arbeitsverhältnis bei Zugang eines Bescheids der gesetzlichen Rentenversicherung, mit dem eine Rente wegen voller Erwerbsminderung zugesagt wird, mit Ablauf des Vormonats des ersten Zahlmonats laut Rentenbescheid. Der Begriff des Zahlmonats ist nach seinem Wortlaut und dem Zusammenhang dahin zu verstehen, dass es nicht um den ersten rechtlichen, sondern tatsächlichen Zahlmonat der gesetzlichen Rente geht.2. Nach § 7 Abs. 5 BetrAVG besteht ein Anspruch gegen den Träger der Insolvenzsicherung nicht, soweit nach den Umständen des Falles die Annahme gerechtfertigt ist, dass es der alleinige oder überwiegende Zweck der Versorgungszusage oder ihre Verbesserung gewesen ist, den Träger der Insolvenzsicherung in Anspruch zu nehmen. Diese Annahme ist insbesondere dann gerechtfertigt, wenn bei Erteilung oder Verbesserung der Versorgungszusage wegen der wirtschaftlichen Lage des Arbeitgebers zu erwarten war, dass die Zusage nicht erfüllt wird.

Tenor

1. 2. 3.