BSG - Urteil vom 24.06.1998
B 3 P 4/97 R
Normen:
BSHG§47V § 22; BSHG § 39 Abs. 1 ; SGB V § 37 Abs. 2 ; SGB XI § 13 Abs. 3 S. 3, § 14 Abs. 1, § 14 Abs. 4, § 15 Abs. 1 ;
Fundstellen:
DB 1998 Beil. 16, 19
NZS 1999, 87
SozR-3 3300 § 14 Nr. 5
VersR 1999, 645

Begleitung eines Behinderten auf dem Weg zwischen Wohnung und Behindertenwerkstatt kein Pflegebedarf

BSG, Urteil vom 24.06.1998 - Aktenzeichen B 3 P 4/97 R

DRsp Nr. 1999/2329

Begleitung eines Behinderten auf dem Weg zwischen Wohnung und Behindertenwerkstatt kein Pflegebedarf

1. In der sozialen Pflegeversicherung kann die Begleitung eines Behinderten auf dem Weg zwischen Wohnung und Behindertenwerkstatt nicht als Pflegebedarf berücksichtigt werden. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

BSHG§47V § 22; BSHG § 39 Abs. 1 ; SGB V § 37 Abs. 2 ; SGB XI § 13 Abs. 3 S. 3, § 14 Abs. 1, § 14 Abs. 4, § 15 Abs. 1 ;

Gründe:

I

Die 1964 geborene Klägerin leidet an einem sog Morbus-Down-Syndrom mit schwerer geistiger Behinderung, Sehminderung, Haarausfall sowie außerordentlicher Körperfülle an Bauch, Hüften und Beinen. Sie wohnt mit ihren Eltern und ihrer Schwester zusammen, die zu ihrer Betreuerin bestellt ist. Montags bis freitags fährt sie mit dem Bus zur Arbeit in einer Behindertenwerkstatt.