LAG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 19.11.2009
10 TaBV 24/09
Normen:
BetrVG § 77 Abs. 2; BetrVG § 77 Abs. 4;
Vorinstanzen:
ArbG Mainz, vom 27.03.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 8 BV 53/08

Begrenzte Zuständigkeit einer Einigungsstelle aufgrund einer Betriebsvereinbarung zu einem Pilotprojekt im Gesundheitsschutz

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 19.11.2009 - Aktenzeichen 10 TaBV 24/09

DRsp Nr. 2010/4986

Begrenzte Zuständigkeit einer Einigungsstelle aufgrund einer Betriebsvereinbarung zu einem Pilotprojekt im Gesundheitsschutz

Beschränkt sich eine Betriebsvereinbarung auf die Regelung eines Pilotprojektes zur Umsetzung von Maßnahmen des Gesundheitsschutzes nach dem Arbeitsschutzgesetz und besteht ihr Gegenstand in der Durchführung des Pilotprojektes in den Abteilungen Revision, Controlling und Betriebsorganisation, um Erfahrungen zu sammeln sowie Führungskräfte und Mitarbeiter/innen in den Prozess des Gesundheitsschutzes einzubinden, ist eine im Rahmen des Pilotprojekts einvernehmlich gebildete Einigungsstelle nicht auch für die "Haupt"-Betriebsvereinbarung zum Gesundheitsschutz zuständig; im Einzelfall reicht die Zuständigkeit der Einigungsstelle zum Pilotprojekt nicht weiter als die Betriebsvereinbarung, durch die sie eingesetzt worden ist.

1. Die Beschwerde des Betriebsrates gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Mainz vom 27. März 2009, Az.: 8 BV 53/08, wird zurückgewiesen.

2. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BetrVG § 77 Abs. 2; BetrVG § 77 Abs. 4;

Gründe:

I. Die Beteiligten streiten darüber, ob die im Rahmen der Betriebsvereinbarung "Pilotprojekt" einvernehmlich gebildete Einigungsstelle auch für die "Haupt"-Betriebsvereinbarung zum Gesundheitsschutz zuständig ist.