LSG Bayern - Urteil vom 25.10.2017
L 19 R 256/16
Normen:
FRG § 22b Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
SG Würzburg, vom 07.03.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 8 R 441/15

Begrenzung der Entgeltpunkte im Fremdrentenrecht bei Zusammentreffen von eigener Rente mit einer HinterbliebenenrenteUnbeachtlichkeit des Absinkens unter 25 Entgeltpunkte durch den Zugangsfaktor wegen eines vorzeitigen Rentenbeginns

LSG Bayern, Urteil vom 25.10.2017 - Aktenzeichen L 19 R 256/16

DRsp Nr. 2018/1940

Begrenzung der Entgeltpunkte im Fremdrentenrecht bei Zusammentreffen von eigener Rente mit einer Hinterbliebenenrente Unbeachtlichkeit des Absinkens unter 25 Entgeltpunkte durch den Zugangsfaktor wegen eines vorzeitigen Rentenbeginns

Für anrechenbare Zeiten nach dem Fremdrentengesetz werden für Renten aus eigener Versicherung und wegen Todes eines Berechtigten insgesamt höchstens 25 Entgeltpunkte der allgemeinen Rentenversicherung zugrunde gelegt (§ 22b FRG).

Sind die Entgeltpunkte lediglich durch den Zugangsfaktor wegen eines vorzeitigen Rentenbeginns bei der Berechnung der persönlichen Entgeltpunkte auf einen Wert unter 25 abgesunken, ist dies für § 22b FRG unbeachtlich.

Tenor

I.

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Würzburg vom 07.03.2016 wird zurückgewiesen.

II.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

FRG § 22b Abs. 1 S. 1;

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Klägerin Anspruch auf eine Neufeststellung einer Hinterbliebenenrente aus der Versicherung des A. A. hat und hierbei eine Begrenzung der Entgeltpunkte durch Bestimmungen des Fremdrentengesetzes (FRG) nicht zum Tragen kommt.