LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 09.11.2006
4 Sa 599/06
Normen:
KSchG § 1 Abs. 3 ;
Vorinstanzen:
ArbG Trier, vom 08.06.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 1746/05

Begrenzung der Sozialauswahl durch Einsatzbeschreibung im Arbeitsvertrag

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 09.11.2006 - Aktenzeichen 4 Sa 599/06

DRsp Nr. 2007/11622

Begrenzung der Sozialauswahl durch Einsatzbeschreibung im Arbeitsvertrag

1. An der Vergleichbarkeit im Sinne des § 1 Abs. 3 KSchG fehlt es, wenn der Arbeitgeber den Arbeitnehmer nicht einseitig auf einen anderen Arbeitsplatz um- oder versetzen kann.2. Ist die vom Arbeitnehmer geschuldete Arbeitsleistung durch den Arbeitsvertrag dahingehend begrenzt, dass er als Warengruppenleiter für die Bereiche Heimwerker, Autozubehör, Garten, Blumen, Pflanzen und Möbel eingesetzt ist, bedarf es zum Einsatz im Lebensmittelbereich einer Vertragsänderung durch Änderungsvereinbarung oder Änderungskündigung, da der Arbeitnehmer außerhalb des Bereichs Technik ohne Vertragsänderung nicht eingesetzt werden kann; die damit verbundene Begrenzung des auswahlrelevanten Personenkreises ist lediglich rechtliche Konsequenz der Vertragsgestaltung, die sich aus der bloßen Anwendung von § 1 Abs. 3 KSchG ergibt.

Normenkette:

KSchG § 1 Abs. 3 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um die Berechtigung einer betriebsbedingt ausgesprochenen Arbeitgeberkündigung. Der Kläger ist bei der Beklagten in der Niederlassung T als Arbeitnehmer beschäftigt und seit dem 01.04.1994 Warengruppenleiter für den Bereich Baumarkt, Autozubehör, Gartenbedarf und Möbel. Sein Durchschnittsverdienst betrug 3.450,00 EUR brutto.