LAG Köln, vom 01.10.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Sa 54/18
ArbG Siegburg, vom 27.10.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 356/16
Begrenzung der tariflichen Regelungsmacht der Tarifparteien für gemeinsame Einrichtungen durch Art. 9 Abs. 3 GG
BAG, Urteil vom 15.07.2020 - Aktenzeichen 10 AZR 573/18
DRsp Nr. 2020/16720
Begrenzung der tariflichen Regelungsmacht der Tarifparteien für gemeinsame Einrichtungen durch Art. 9 Abs. 3GG
Die tarifliche Regelungsmacht der Tarifvertragsparteien ist im Hinblick auf die Errichtung und Ausgestaltung von gemeinsamen Einrichtungen iSv. § 4 Abs. 2TVG durch Art. 9 Abs. 3GG begrenzt. Sie ist nicht auf die Regelungsmaterien des § 1 Abs. 1TVG beschränkt.Orientierungssätze:1. Die Geltungserstreckung des TV FW und des VTV-Bäckerhandwerk auf nicht originär tarifgebundene Arbeitgeber durch §§ 28 und 29 iVm. den Anlagen 75 und 76 SokaSiG2 begegnet keinen durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken (Rn. 15 ff.).2. Die Tarifvertragsparteien sind bei der tariflichen Normsetzung nicht unmittelbar grundrechtsgebunden. Es kann dahinstehen, ob Tarifverträge, deren Anwendung auf nicht originär tarifgebundene Arbeitgeber durch das SokaSiG2 angeordnet wird, unmittelbar am Maßstab der Grundrechte zu beurteilen sind. Der TV FW und der VTV-Bäckerhandwerk halten auch einer unmittelbaren Prüfung am Maßstab der Grundrechte stand (Rn. 32 ff.).3. Die tarifliche Regelungsmacht der Tarifvertragsparteien ist für die Errichtung und Ausgestaltung von gemeinsamen Einrichtungen iSv. § 4 Abs. 2TVG durch Art. 9 Abs. 3GG begrenzt. Sie ist nicht auf die Regelungsmaterien des § 1 Abs. 1TVG beschränkt (Rn. 39 ff.).
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