Die Parteien streiten über einen Anspruch auf Gleichbehandlung bei der Dauer des Anspruchs auf Vorruhestandsgeld.
Die am 18. Dezember 1946 geborene Klägerin stand seit 01. Juli 1978 in den Diensten der Rechtsvorgängerin und Muttergesellschaft der Beklagten, der A-Bank. Das Arbeitsverhältnis wurde zum 01. Februar 2000 von der Beklagten, die damals die Firma B-Gesellschaft trug und zum 01. April 2001 ihre jetzige Firma erhielt, unter Anrechnung der Vorbeschäftigungszeit übernommen.
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