LAG Frankfurt/Main - Urteil vom 06.12.2005
4 Sa 617/05
Normen:
BetrVG § 75 § 111 § 112 ;
Vorinstanzen:
ArbG Frankfurt/Main, vom 23.02.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Ca 1205/04

Begrenzung des Anspruchs auf Überbrückungsleistungen aus Sozialplan durch Anknüpfung an frühestmöglichen Bezug gesetzlicher Altersrente - keine Geschlechtsdiskriminierung durch früheres Renteneintrittsalter für Frauen

LAG Frankfurt/Main, Urteil vom 06.12.2005 - Aktenzeichen 4 Sa 617/05

DRsp Nr. 2006/19730

Begrenzung des Anspruchs auf Überbrückungsleistungen aus Sozialplan durch Anknüpfung an frühestmöglichen Bezug gesetzlicher Altersrente - keine Geschlechtsdiskriminierung durch früheres Renteneintrittsalter für Frauen

»Die Betriebspartner können zur Begrenzung des Anspruchs auf Überbrückungsleistungen aus einem Sozialplan an den Zeitpunkt des frühestmöglichen Bezugs gesetzlicher Altersrente anknüpfen. Eine solche Regelung verstößt auch dann nicht gegen das Verbot einer unterschiedlichen Behandlung wegen des Geschlechts, wenn das frühere Renteneintrittsalter für Frauen Nachteile bei der Dauer des Bezugs der Überbrückungsleistungen und bei der Höhe der gesetzlichen Altersrente auslöst.«

Normenkette:

BetrVG § 75 § 111 § 112 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über einen Anspruch auf Gleichbehandlung bei der Dauer des Anspruchs auf Vorruhestandsgeld.

Die am 18. Dezember 1946 geborene Klägerin stand seit 01. Juli 1978 in den Diensten der Rechtsvorgängerin und Muttergesellschaft der Beklagten, der A-Bank. Das Arbeitsverhältnis wurde zum 01. Februar 2000 von der Beklagten, die damals die Firma B-Gesellschaft trug und zum 01. April 2001 ihre jetzige Firma erhielt, unter Anrechnung der Vorbeschäftigungszeit übernommen.