OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 17.05.2022
12 A 3950/19
Normen:
SGB VIII § 10 Abs. 4 S. 2;
Vorinstanzen:
VG Düsseldorf, - Vorinstanzaktenzeichen 19 K 19761/17

Begrenzung des Rückzahlunsanspruchs der Behörde von Jugendhilfeaufwendungen aus Interessenswahrungsgrundsatz wegen unterbliebener Konsultation des Sozialhilfeträgers

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 17.05.2022 - Aktenzeichen 12 A 3950/19

DRsp Nr. 2022/15892

Begrenzung des Rückzahlunsanspruchs der Behörde von Jugendhilfeaufwendungen aus Interessenswahrungsgrundsatz wegen unterbliebener Konsultation des Sozialhilfeträgers

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Beklagte trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 51.650,04 Euro festgesetzt.

Normenkette:

SGB VIII § 10 Abs. 4 S. 2;

Gründe

Der zulässige Antrag ist unbegründet.

Eine Zulassung der Berufung kommt nach § 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO in Betracht, wenn ein Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 VwGO innerhalb der in § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO genannten Frist dargelegt worden ist und vorliegt. Dies ist hier nicht der Fall. Das mit Schriftsatz vom 18. November 2019 fristgemäß angebrachte Zulassungsvorbringen rechtfertigt eine Zulassung der Berufung nicht. Die ausdrücklich bzw. sinngemäß geltend gemachten Zulassungsgründe gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1, 2 und 5 VwGO sind nicht hinreichend dargelegt bzw. liegen nicht vor.

I. Das Zulassungsvorbringen begründet keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO.