LAG Bremen - Beschluss vom 08.06.2004
3 Ta 23/04
Normen:
ZPO § 91 Abs. 1 ; BetrVG § 102 ;
Fundstellen:
LAGReport 2005, 224
MDR 2004, 1325
NZA 2005, 127
NZA-RR 2004, 604
Vorinstanzen:
ArbG Bremen, vom 17.03.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 5596/02

Begrenzung erstattungsfähiger Kosten des auswärtigen Rechtsanwalts - Erstattung von Flugkosten

LAG Bremen, Beschluss vom 08.06.2004 - Aktenzeichen 3 Ta 23/04

DRsp Nr. 2004/13290

Begrenzung erstattungsfähiger Kosten des auswärtigen Rechtsanwalts - Erstattung von Flugkosten

»1. Die erstattungsfähigen Anwaltskosten eines auswärtigen Rechtsanwalts werden in aller Regel durch die Kosten begrenzt, die mit der Heranziehung eines Anwalts aus dem Bezirk des erst- oder zweitinstanzlichen Gerichts verbunden sind. 2. Für die Beauftragung eines Rechtsanwalts mit Sitz außerhalb des Bezirks des Landesarbeitsgerichts in einem Berufungsverfahren fehlt es in aller Regel wegen des den Arbeitsgerichtsprozess beherrschenden Grundsatzes der Verfahrensverbilligung an einem anerkennenswerten Grund. 3. Flugkosten sind nur erstattungsfähig, wenn die Benutzung der Bahn unzumutbar ist. Dies ist nicht der Fall, wenn der Prozessbevollmächtigte den Gerichtstermin mit einem Zug, der um 6.59 Uhr den Ort der Kanzlei verlässt, erreichen kann.«

Normenkette:

ZPO § 91 Abs. 1 ; BetrVG § 102 ;

Gründe:

I.

Die Parteien stritten über zwei Instanzen um die Berechtigung einer der Klägerin von der Beklagten ausgesprochenen betriebsbedingten Kündigung. In der ersten Instanz hatte die Klägerin mit ihrer Klage obsiegt, in der zweiten Instanz wurde auf die Berufung der Beklagten die Klage abgewiesen und der Klägerin die Kosten des Rechtsstreits auferlegt.