Die Klägerin, die im Betrieb des beklagten Arbeitgebers vertretene IG Medien, macht geltend, eine vom Arbeitgeber und Betriebsrat für den Betrieb abgeschlossene Betriebsvereinbarung verstoße in mehreren ihrer Bestimmungen gegen Regelungen im Manteltarifvertrag für die gewerblichen Arbeitnehmer der Druckindustrie im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland vom 10. März 1989 (
Mit den gleichen Anträgen hat die IG Medien schon mit Schriftsatz vom 28. Juli 1989 ein Beschlußverfahren gegen den beklagten Arbeitgeber und den Betriebsrat anhängig gemacht.
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