BAG - Urteil vom 20.08.1991
1 AZR 652/90
Normen:
ArbGG § 80 ; ZPO § 261 Abs. 3 Nr. 1 ;
Vorinstanzen:
ArbG Freiburg, vom 06.12.1989 - Vorinstanzaktenzeichen 10 Ca 437/89
LAG Stuttgart, vom 29.10.1990 - Vorinstanzaktenzeichen 10 Sa 24/90

Begriff der anderweitigen Anhängigkeit i.S. von § 261 ZPO

BAG, Urteil vom 20.08.1991 - Aktenzeichen 1 AZR 652/90

DRsp Nr. 2005/15342

Begriff der anderweitigen Anhängigkeit i.S. von § 261 ZPO

"Anderweitig anhängig" gemacht wird die Streitsache aber nicht nur dann, wenn sie erneut vor dem gleichen Gericht oder im gleichen Verfahren anhängig gemacht wird, sondern auch dann, wenn sie vor einem anderen Gericht oder in einem anderen Verfahren anhängig gemacht wird.

Normenkette:

ArbGG § 80 ; ZPO § 261 Abs. 3 Nr. 1 ;

Tatbestand:

Die Klägerin, die im Betrieb des beklagten Arbeitgebers vertretene IG Medien, macht geltend, eine vom Arbeitgeber und Betriebsrat für den Betrieb abgeschlossene Betriebsvereinbarung verstoße in mehreren ihrer Bestimmungen gegen Regelungen im Manteltarifvertrag für die gewerblichen Arbeitnehmer der Druckindustrie im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland vom 10. März 1989 (MTV) und dessen Durchführungsbestimmungen. Sie hat deswegen mit Schriftsatz vom 2. November 1989 Klage gegen den beklagten Arbeitgeber erhoben und beantragt, die streitgegenständige Betriebsvereinbarung in einzelnen Punkten aufzuheben und bestimmte Schichtpläne mit dem Betriebsrat zu vereinbaren.

Mit den gleichen Anträgen hat die IG Medien schon mit Schriftsatz vom 28. Juli 1989 ein Beschlußverfahren gegen den beklagten Arbeitgeber und den Betriebsrat anhängig gemacht.