LAG Köln - Urteil vom 11.11.2015
11 Sa 275/15
Normen:
KSchG § 1 Abs. 2 S. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 07.01.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 9 Ca 2154/14

Begriff der Bedingtheit einer Kündigung durch dringende betriebliche Bedürfnisse i.S. von § 1 Abs. 2 S. 1 KSchG

LAG Köln, Urteil vom 11.11.2015 - Aktenzeichen 11 Sa 275/15

DRsp Nr. 2016/10182

Begriff der Bedingtheit einer Kündigung durch dringende betriebliche Bedürfnisse i.S. von § 1 Abs. 2 S. 1 KSchG

Zur Bestimmbarkeit eines Änderungsangebots

1. Eine Kündigung ist nur dann durch "dringende" betriebliche Erfordernisse "bedingt" im Sinne von § 1 Abs. 2 S. 1 KSchG, wenn es dem Arbeitgeber nicht möglich ist, den bei Ausspruch der Kündigung absehbaren Wegfall des bisherigen Beschäftigungsbedarfs durch andere Maßnahmen zu entsprechen. 2. Der Arbeitgeber ist gehalten, vor einer Beendigungskündigung dem Arbeitnehmer von sich aus eine mögliche anderweitige Beschäftigung auf einem freien Arbeitsplatz, ggfls. auch zu geänderten - gleichwertigen oder schlechteren - Bedingungen anzubieten. Ein solches Änderungsangebot stellt eine einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung i.S. von § 145 BGB dar. Es muss eindeutig bestimmt, zumindest bestimmbar sein. 3. Bietet der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer eine Beschäftigung in reduziertem Arbeitsumfang bei reduziertem Gehalt an, so muss dieses Änderungsangebot sich zur konkreten Art und zum zeitlichen Umfang der neuen Tätigkeit verhalten (hier: verneint).

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 07.01.2015 - 9 Ca 2154/14 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

KSchG § 1 Abs. 2 S. 1;

Tatbestand