BAG - Urteil vom 10.11.2015
3 AZR 574/14
Normen:
BetrVG § 37 Abs. 4; BetrVG § 75 Abs. 1; BetrVG § 78 S. 2; Tarifvertrag über die analytische Arbeitsbewertung vom 26. September 1967 i.d.F. der Änderungsvereinbarung vom 11. Januar 1973 Nr. 2; Tarifvertrag über die analytische Arbeitsbewertung vom 26. September 1967 i.d.F. der Änderungsvereinbarung vom 11. Januar 1973 Nr. 3; Tarifvertrag über die analytische Arbeitsbewertung vom 26. September 1967 i.d.F. der Änderungsvereinbarung vom 11. Januar 1973 Nr. 4; Gehaltsrahmenabkommen für die Angestellten der Eisen-, Metall- und Elektroindustrie Nordrhein-Westfalens vom 19. Februar 1975 § 2 Nr. 1; Gehaltsrahmenabkommen für die Angestellten der Eisen-, Metall- und Elektroindustrie Nordrhein-Westfalens vom 19. Februar 1975 § 3;
Fundstellen:
AP BetrAVG § 1 Gleichbehandlung Nr. 74
NZA 2016, 576
Vorinstanzen:
LAG Düsseldorf, vom 16.05.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Sa 1693/12
ArbG Düsseldorf, vom 20.09.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 3152/12

Begriff der Benachteiligung im Sinne von § 78 S. 2 BetrVGAnforderungen an die Gleichbehandlung von Arbeitern und Angestellten in der betrieblichen Altersversorgung

BAG, Urteil vom 10.11.2015 - Aktenzeichen 3 AZR 574/14

DRsp Nr. 2016/3221

Begriff der Benachteiligung im Sinne von § 78 S. 2 BetrVG Anforderungen an die Gleichbehandlung von Arbeitern und Angestellten in der betrieblichen Altersversorgung

Orientierungssätze: 1. Nach § 37 Abs. 4 Satz 1 BetrVG darf das Arbeitsentgelt von Mitgliedern des Betriebsrats einschließlich eines Zeitraums von einem Jahr nach Beendigung der Amtszeit nicht geringer bemessen werden als das Arbeitsentgelt vergleichbarer Arbeitnehmer mit betriebsüblicher beruflicher Entwicklung. Gemäß § 37 Abs. 4 Satz 2 BetrVG gilt dies auch für allgemeine Zuwendungen des Arbeitgebers. Nach ihrem Schutzzweck erfassen diese Regelungen nicht nur während des Arbeitsverhältnisses gezahltes Entgelt und gewährte Zuwendungen, sondern auch die vom Arbeitgeber zugesagten Leistungen der betrieblichen Altersversorgung. 2. Nach § 78 Satz 2 BetrVG dürfen die Mitglieder des Betriebsrats wegen ihrer Tätigkeit nicht benachteiligt oder begünstigt werden; dies gilt auch für ihre berufliche Entwicklung. Eine Benachteiligung iSv. § 78 Satz 2 BetrVG ist jede Schlechterstellung im Vergleich zu anderen Arbeitnehmern, die nicht auf sachlichen Gründen, sondern auf der Tätigkeit als Betriebsratsmitglied beruht. Eine Benachteiligungsabsicht ist nicht erforderlich. Es genügt die objektive Schlechterstellung gegenüber Nichtbetriebsratsmitgliedern.