LAG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 23.03.2017
6 TaBV 21/16
Normen:
BetrVG § 98 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Trier, vom 21.06.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 2 BV 6/16

Begriff der betrieblichen Berufsbildung im Sinne von § 98 Abs. 1 BetrVG

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 23.03.2017 - Aktenzeichen 6 TaBV 21/16

DRsp Nr. 2017/8502

Begriff der betrieblichen Berufsbildung im Sinne von § 98 Abs. 1 BetrVG

Die Übertragung von bestimmten Zusatzaufgaben der nächsten Hierarchieebene auf Sales Advisors der untersten Hierarchieebene stellt keine betriebliche Berufsbildungsmaßnahme i.S. von § 98 Abs. 1 BetrVG dar und bedarf daher nicht der Zustimmung des Betriebsrats. Dies folgt bereits daraus, dass die jeweils erteilte Einweisung bei der Übertragung der Aufgaben keine Maßnahme darstellt, bei der die Arbeitgeberin in systematischer, lehrplanartiger Weise Kenntnisse vermittelt.

Tenor

I.

Die Beschwerde des Beteiligten zu 1) gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Trier vom 21. Juni 2016 - Az: 2 BV 6/16 - wird zurückgewiesen.

II.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BetrVG § 98 Abs. 1;

Gründe

A

Die Beteiligten streiten darüber ob die Arbeitgeberin eine mitbestimmungspflichtige betriebliche Bildungsmaßnahme in der Filiale T durchführt.

Die Beteiligte zu 2) (im Folgenden: Arbeitgeberin) ist ein bundesweit tätiges Einzelhandelsunternehmen mit Hauptsitz in H, das in Deutschland etwa 400 Filialen betreibt, die jeweils als eigenständige Betriebe iSd. des Betriebsverfassungsgesetzes organisiert sind. Der Antragsteller ist der in der Filiale T gebildete Betriebsrat (im Folgenden: Betriebsrat).

1. 2. a) b) c) d) e) f) g) h) 1. 2. a) b) c) d) e) f) g) h)