BAG - Beschluß vom 04.12.1990
1 ABR 10/90
Normen:
BetrVG § 97 2. Alt., § 98 Abs. 1 ; ZPO § 286, § 253 Abs. 2 Nr. 2, § 256 Abs. 1, § 565 ;
Vorinstanzen:
ArbG Frankfurt/Main, vom 25.08.1989 - Vorinstanzaktenzeichen 13 BV 21/87
LAG Frankfurt/Main, vom 12.09.1989 - Vorinstanzaktenzeichen 5 TaBV 38/89

Begriff der betrieblichen Berufsbildungsmaßnahme

BAG, Beschluß vom 04.12.1990 - Aktenzeichen 1 ABR 10/90

DRsp Nr. 2000/1106

Begriff der betrieblichen Berufsbildungsmaßnahme

»1. Eine betriebliche Berufsbildungsmaßnahme liegt vor, wenn der Arbeitgeber Träger bzw. Veranstalter der Maßnahme ist und die Berufsbildungsmaßnahme für seine Arbeitnehmer durchführt. 2. Träger bzw. Veranstalter der Maßnahme ist der Arbeitgeber auch, wenn er diese in Zusammenarbeit mit einem Dritten, durchführt und hierbei auf Inhalt und Organisation rechtlich oder tatsächlich einen beherrschenden Einfluß hat. 3. Für die Arbeitnehmer des Arbeitgebers bestimmt ist eine Berufsbildungsmaßnahme auch, wenn bei einer begrenzten Teilnehmerzahl die Arbeitnehmer des Arbeitgebers den Vorrang haben und andere Personen nur zur Lückenfüllung berücksichtigt werden.«

Normenkette:

BetrVG § 97 2. Alt., § 98 Abs. 1 ; ZPO § 286, § 253 Abs. 2 Nr. 2, § 256 Abs. 1, § 565 ;

Gründe:

A. Arbeitgeber und Betriebsrat (Antragsteller) streiten darüber, ob es sich bei Lehrgängen, die in Räumen des Arbeitgebers durchgeführt werden und die Bezeichnung "Weiterbildung zur Leitung einer Station oder Pflegegruppe im Altenpflegebereich" tragen, um eine Maßnahme der betrieblichen Berufsbildung handelt und der Betriebsrat nach § 97 zweite Alternative, § 98 Abs. 1 BetrVG zu beteiligen ist.