LAG Hamm - Urteil vom 07.02.2018
5 Sa 674/17
Normen:
§ 1 Manteltarifvertrag des Gaststätten- und Hotelgewerbes Nordrhein-Westfalen; vom 20.04.2016; TVG § 4 Abs. 1; BetrVG § 4 Abs. 1; GastG §§ 25 1;
Vorinstanzen:
ArbG Minden, vom 11.05.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 1382/16

Begriff der Betriebsabteilung im Sinne des § 1.1.2 Manteltarifvertrag des Gaststätten- und Hotelgewerbes Nordrhein-Westfalen vom 20.04.2016

LAG Hamm, Urteil vom 07.02.2018 - Aktenzeichen 5 Sa 674/17

DRsp Nr. 2018/8384

Begriff der Betriebsabteilung im Sinne des § 1.1.2 Manteltarifvertrag des Gaststätten- und Hotelgewerbes Nordrhein-Westfalen vom 20.04.2016

Eine Betriebsabteilung im Sinne des § 1.1.2 Manteltarifvertrag des Gaststätten- und Hotelgewerbes Nordrhein-Westfalen vom 20.04.2016 ist auch dann gegeben, wenn es sich um eine Abteilung handelt,die sich mit gastronomischen Tätigkeiten befasst und zwar auch dann, wenn diese gastronomische Tätigkeit innerhalb einer anderen Organisation erfolgt. Das Vorliegen einer "selbständigen" Betriebsabteilung ist nicht erforderlich. Ausreichend ist, dass es sich um eine Betriebsabteilung handelt, die räumlich, personell und organisatorisch vom Gesamtbetrieb abgegrenzt mit eigenen technischen Betriebsmitteln einen eigenen Betriebszweck verfolgt, der auch nur ein Hilfszweck sein kann.

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichtes Minden vom 11.05.2017 - 1 Ca 1382/16 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

§ 1 Manteltarifvertrag des Gaststätten- und Hotelgewerbes Nordrhein-Westfalen; vom 20.04.2016; TVG § 4 Abs. 1; BetrVG § 4 Abs. 1; GastG §§ 25 1;

Tatbestand