BSG - Beschluss vom 20.12.2016
B 12 KR 34/16 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 2;
Vorinstanzen:
LSG Berlin-Brandenburg, vom 15.12.2015 - Vorinstanzaktenzeichen L 9 KR 82/13
SG Berlin, - Vorinstanzaktenzeichen S 86 KR 1663/09

Begriff der DivergenzAufstellen eines abstrakten RechtssatzesWiderspruch in der Begründung

BSG, Beschluss vom 20.12.2016 - Aktenzeichen B 12 KR 34/16 B

DRsp Nr. 2017/9226

Begriff der Divergenz Aufstellen eines abstrakten Rechtssatzes Widerspruch in der Begründung

1. Divergenz (§ 160 Abs. 2 Nr. 2 SGG) bedeutet Widerspruch im Rechtssatz, nämlich das Nichtübereinstimmen tragender abstrakter Rechtssätze, die zwei Urteilen zugrunde gelegt sind. 2. Eine Abweichung liegt nicht schon dann vor, wenn das Urteil eine höchstrichterliche Entscheidung unrichtig ausgelegt oder das Recht unrichtig angewendet hat, sondern erst, wenn das LSG Kriterien, die eines der in der Norm genannten Gerichte aufgestellt hat, widersprochen, also andere Maßstäbe entwickelt hat. 3. Das LSG weicht damit nur dann i.S. von § 160 Abs. 2 Nr. 2 SGG von einer Entscheidung u.a. des BSG ab, wenn es einen abstrakten Rechtssatz aufstellt, der der zum selben Gegenstand gemachten fortbestehenden aktuellen abstrakten Aussage des BSG entgegensteht und dem Berufungsurteil tragend zugrunde liegt. 4. Die Beschwerdebegründung muss deshalb erkennen lassen, welcher abstrakte Rechtssatz in den genannten höchstrichterlichen Urteilen enthalten ist und welcher im Urteil des LSG enthaltene Rechtssatz dazu im Widerspruch steht sowie, dass die Entscheidung hierauf beruht.