LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 15.12.2015
L 9 KR 82/13
Normen:
BVV § 8 Abs. 1 S. 1; BGB § 611 Abs. 2; BGB § 626 Abs. 1; BGB § 631 Abs. 2; SGB III § 25 Abs. 1 S. 1; SGB IV § 28f Abs. 1 S. 1; SGB IV § 28f Abs. 2; SGB IV § 7 Abs. 1; SGB IV § 7a; SGB VI § 1 S. 1 Nr. 1;
Vorinstanzen:
SG Berlin, vom 06.02.2013 - Vorinstanzaktenzeichen S 86 KR 1663/09

Sozialversicherungspflicht bei der Durchführung von Schreibarbeiten für mehrere Auftraggeber; Notwendigkeit der Nutzung von Aufzeichnungen im Statusfeststellungsverfahren; Berücksichtigung von Freiheiten in der Gestaltung und der Bestimmung des Umfangs beim Einsatz der eigenen Arbeitskraft als Indiz für eine Selbstständigkeit; Abgrenzung von Dienst- und Werkvertrag bei Schreibleistungen

LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 15.12.2015 - Aktenzeichen L 9 KR 82/13

DRsp Nr. 2016/5427

Sozialversicherungspflicht bei der Durchführung von Schreibarbeiten für mehrere Auftraggeber; Notwendigkeit der Nutzung von Aufzeichnungen im Statusfeststellungsverfahren; Berücksichtigung von Freiheiten in der Gestaltung und der Bestimmung des Umfangs beim Einsatz der eigenen Arbeitskraft als Indiz für eine Selbstständigkeit; Abgrenzung von Dienst- und Werkvertrag bei Schreibleistungen

1. Wer einen Statusfeststellungsantrag nach § 7a SGB IV stellt, muss für den zu prüfenden Zeitraum Aufzeichnungen über den Umfang der Tätigkeit und die Vergütung erstellen. Kann aufgrund fehlender Aufzeichnungen nachträglich der Umfang der Tätigkeit bzw. die Höhe der Vergütung nicht festgestellt werden, geht dies zu Lasten des Antragstellers. 2. Werden Tätigkeiten, die - z.B. Schreibarbeiten - generell sowohl in den Räumlichkeiten des Auftraggebers als auch in denen des Auftragsnehmers als auch an einem dritten Ort verrichtet werden können, wegen betrieblicher Zwänge des Auftraggebers in dessen Räumlichkeiten ausgeübt, spricht dies für eine Beschäftigung.