LAG Köln - Urteil vom 08.07.2015
11 Sa 1131/14
Normen:
KSchG § 1 II;
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 24.10.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 19 Ca 8303/14

Begriff der dringenden betrieblichen Erfordernisse i.S. von § 1 Abs. 2 KSchG

LAG Köln, Urteil vom 08.07.2015 - Aktenzeichen 11 Sa 1131/14

DRsp Nr. 2018/10547

Begriff der dringenden betrieblichen Erfordernisse i.S. von § 1 Abs. 2 KSchG

Dringende betriebliche Erfordernisse i.S. von § 1 Abs. 2 KSchG liegen vor, wenn die Umsetzung einer unternehmerischen Organisationsentscheidung auf der betrieblichen Ebene spätestens mit Ablauf der Kündigungsfrist zu einem voraussichtlich dauerhaften Wegfall des Bedarfs an einer Beschäftigung des betroffenen Arbeitnehmers führt (BAG - 2 AZR 422/13 - 31.07.2014). Hiervon kann nicht ausgegangen werden, wenn dem Vorbringen des Arbeitgebers nicht zu entnehmen ist, dass die Aufgaben des Klägers im Unternehmen gänzlich entfallen sind oder gar dass die Tätigkeit des Klägers bei einzelnen Niederlassungen nunmehr von den einzelnen Vertriebsregionen wahrgenommen werden.

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 24.10.2014 – 19 Ca 8303/13 – wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

KSchG § 1 II;

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer ordentlichen Kündigung des Arbeitsverhältnisses.