BAG - Urteil vom 09.12.2015
10 AZR 731/14
Normen:
Manteltarifvertrag Nr. 3a für das Cockpitpersonal bei Germanwings vom 9. November 2011 (MTV); GewO § 108 Abs. 1 S. 1; ZPO § 259;
Fundstellen:
AP Luftfahrt Nr. 35
AUR 2016, 212
EzA-SD 2016, 15
Luftfahrt Nr. 35
Vorinstanzen:
LAG Köln, vom 09.10.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Sa 607/14
ArbG Köln, vom 19.03.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 9 Ca 502/13

Begriff der Flugstunden im Sinne von § 20 Abs. 2 MTVEntscheidung über eine bereits vor der Zahlung von Arbeitsentgelt erhobene Klage auf Abrechnung

BAG, Urteil vom 09.12.2015 - Aktenzeichen 10 AZR 731/14

DRsp Nr. 2016/4869

Begriff der Flugstunden im Sinne von § 20 Abs. 2 MTV Entscheidung über eine bereits vor der Zahlung von Arbeitsentgelt erhobene Klage auf Abrechnung

Orientierungssätze: 1. Der in § 20 Abs. 2 MTV verwendete Begriff der "Flugstunde" hat keine andere Bedeutung als der in § 12 Abs. 2 MTV enthaltene Begriff "Flugzeit". 2. Nach § 108 Abs. 1 Satz 1 GewO ist dem Arbeitnehmer "bei Zahlung" des Arbeitsentgelts eine Abrechnung zu erteilen. Eine bereits vor Zahlung erhobene Klage auf Erteilung einer Abrechnung ist zur Zeit unbegründet. 3. Soweit mit einer Klage eine Abrechnung bei künftig erfolgenden Zahlungen begehrt wird, handelt es sich um eine Klage auf künftige Leistung im Sinne von § 259 ZPO. Ein solcher Antrag ist nur zulässig, wenn den Umständen nach die Besorgnis gerechtfertigt ist, dass der Arbeitgeber sich der rechtzeitigen Leistung entziehen werde. Hierfür trägt der Arbeitnehmer die Behauptungs- und Beweislast.

Orientierungssätze des Gerichts: 1. Der in § 20 Abs. 2 MTV verwendete Begriff der "Flugstunde" hat keine andere Bedeutung als der in § 12 Abs. 2 MTV enthaltene Begriff "Flugzeit". 2. Nach § 108 Abs. 1 Satz 1 GewO ist dem Arbeitnehmer "bei Zahlung" des Arbeitsentgelts eine Abrechnung zu erteilen. Eine bereits vor Zahlung erhobene Klage auf Erteilung einer Abrechnung ist zur Zeit unbegründet.