LAG Frankfurt/Main - Urteil vom 04.09.2014
5 Sa 202/14
Normen:
SGB VII § 106 Abs. 3 Alt. 3;
Vorinstanzen:
ArbG Gießen, vom 13.12.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 170/13

Begriff der gemeinsamen Betriebsstätte i.S. von § 106 Abs. 3 Alt. 3 SGB VII

LAG Frankfurt/Main, Urteil vom 04.09.2014 - Aktenzeichen 5 Sa 202/14

DRsp Nr. 2015/9809

Begriff der gemeinsamen Betriebsstätte i.S. von § 106 Abs. 3 Alt. 3 SGB VII

Kommt ein Mitarbeiter einer Spedition auf der Laderampe eines zu beliefernden Unternehmens durch einen unkontrolliert losfahrenden Gabelstapler zu Schaden, als er sich nach dem weiteren Verlauf des Abladevorgangs erkundigt, handelt es sich um einen Unfall auf einer gemeinsamen Betriebsstätte i.S. von § 106 Abs. 3 Alt. 3 SGB VII.

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Gießen vom 13. Dezember 2013 - 1 Ca 170/13 - wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten der Berufung zu tragen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB VII § 106 Abs. 3 Alt. 3;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über Schmerzensgeld und Schadensersatzansprüche wegen eines von dem Kläger in der Betriebsstätte der Beklagten zu 2) erlittenen Arbeitsunfalls.

Der Beklagte zu 1) ist Arbeitnehmer der Beklagten zu 2). Der Kläger ist bei der Spedition A beschäftigt. Die Arbeitgeberin des Klägers steht in Geschäftsbeziehungen mit der Beklagten zu 2).