LAG Frankfurt/Main - Urteil vom 18.02.2021
9 Sa 470/20 SK
Normen:
BGB § 199; BGB § 204 Abs. 1 Nr. 3; ZPO § 167;
Vorinstanzen:
ArbG Wiesbaden, vom 30.01.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 9 Ca 270/19

Begriff der Ofenbauarbeiten im Sinne der VKVArbeiten am Innenteil eines Ofens als sozialkassenpflichtige TätigkeitBauliche Leistungen an Öfen als sozialkassenpflichtige TätigkeitBeiträge zu Sozialkassen von der Bauwirtschaft für Ofenbauarbeiten

LAG Frankfurt/Main, Urteil vom 18.02.2021 - Aktenzeichen 9 Sa 470/20 SK

DRsp Nr. 2022/1375

Begriff der Ofenbauarbeiten im Sinne der VKV Arbeiten am Innenteil eines Ofens als sozialkassenpflichtige Tätigkeit Bauliche Leistungen an Öfen als sozialkassenpflichtige Tätigkeit Beiträge zu Sozialkassen von der Bauwirtschaft für Ofenbauarbeiten

Das Ausbrechen von Schlacken und Feuerfestmaterialien mit sog. Ausbruchrobotern und Teleskopbaggern aus Industrieöfen und aus Ofengefäßen (Konvertern, Drehrohröfen und Elektroschmelzöfen) fällt unter den Begriff der Ofenbauarbeiten iSv. § 1 Abs. 2 Abschnitt V Nr. 14 VTV; es handelt sich um Arbeiten am Innenteil des Ofenbaukörpers.Unabhängig davon sind die Ausbruchsarbeiten auch bauliche Leistungen iSv. § 1 Abs. 2 Abschnitt II VTV. Sie dienen der Instandhaltung und Instandsetzung des Bauwerks Ofen. Sie stellen sicher, dass die Öfen und Ofengefäße in vollem Umfang ihre bestimmungsgemäßen Zwecke erfüllen können, indem sie dafür sorgen, dass die Öfen nicht verschlacken und die Baukörper-Innenräume sich volumenmäßig nicht verkleinern. Sie dienen dem Erhalt und der Wiederherstellung der Funktionsfähigkeit der Öfen und Ofengefäße.

Tenor

Die Berufungen der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Wiesbaden vom 30. Januar 2020 - 9 Ca 270/19 SK - werden zurückgewiesen.