LAG Baden-Württemberg - Urteil vom 12.10.2017
3 Sa 30/17
Normen:
BzG BW § 1 Abs. 2 und Abs. 4; BzG BW § 5 Abs. 2; BzG BW § 6 Abs. 2 Nr. 1; BzG BW § 7 Abs. 2 bis Abs. 4;
Fundstellen:
LAGE BzG BW § 1 Nr. 1
LAGE BzG § 1 Nr. 1
Vorinstanzen:
ArbG Ulm, vom 01.03.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 290/16

Begriff der politischen Weiterbildung i.S. von § 1 Abs. 4 BiZG BW

LAG Baden-Württemberg, Urteil vom 12.10.2017 - Aktenzeichen 3 Sa 30/17

DRsp Nr. 2018/1117

Begriff der politischen Weiterbildung i.S. von § 1 Abs. 4 BiZG BW

1. § 1 Abs. 4 BzG BW liegt ein weiter Politikbegriff zugrunde (wie LAG Baden-Württemberg 09. August 2017 - 2 Sa 4/17).2. Auf die Zehn-Prozent-Grenze des § 7 Abs. 3 Alt. 2 BzG BW sind nur Weiterbildungs- und Qualifizierungsmaßnahmen gem. § 1 Abs. 2 BzG BW anrechenbar, nicht jedoch sonstige Freistellungen im Sinne des § 5 Abs. 2 BzG BW.

Tenor

1.

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Ulm vom 1. März 2017 - 3 Ca 290/16 - wird zurückgewiesen.

2.

Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

3.

Für die Beklagte wird die Revision zum Bundesarbeitsgericht zugelassen.

Normenkette:

BzG BW § 1 Abs. 2 und Abs. 4; BzG BW § 5 Abs. 2; BzG BW § 6 Abs. 2 Nr. 1; BzG BW § 7 Abs. 2 bis Abs. 4;

Tatbestand

Der Kläger verlangt die Gutschrift von fünf Urlaubstagen auf seinem Urlaubskonto, wobei zwischen den Parteien in diesem Zusammenhang streitig ist, ob ein vom Kläger besuchtes Seminar die Voraussetzungen einer Bildungsmaßnahme nach dem Bildungszeitgesetz Baden-Württemberg (im Folgenden: BzG BW) erfüllt und ob die Beklagte berechtigt war, den geltend gemachten Anspruch auf Bildungszeit abzulehnen.

1. 2.