LAG Hamm - Urteil vom 28.08.2015
10 Sa 176/15
Normen:
§ 2 Abs. 1 RSO zum BAT-KF;
Vorinstanzen:
ArbG Bielefeld, vom 21.11.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 2851/13

Begriff der Rationalisierungsmaßnahmen i.S. von § 2 Abs. 1 UAbs. 1 RSO zum BAT-KFEingruppierung einer als Leiterin des Ausbildungssalons einer Trägerin von Einrichtungen der Behinderten- und Jugendhilfe tätigen Friseurmeisterin

LAG Hamm, Urteil vom 28.08.2015 - Aktenzeichen 10 Sa 176/15

DRsp Nr. 2015/19139

Begriff der Rationalisierungsmaßnahmen i.S. von § 2 Abs. 1 UAbs. 1 RSO zum BAT-KF Eingruppierung einer als Leiterin des Ausbildungssalons einer Trägerin von Einrichtungen der Behinderten- und Jugendhilfe tätigen Friseurmeisterin

1. Gemäß § 2 Abs. 1 Unterabsatz 1 RSO zum BAT-KF sind Rationalisierungsmaßnahmen vom Arbeitgeber veranlasste erhebliche Änderungen der Arbeitstechnik oder wesentliche Änderungen der Arbeitsorganisation mit dem Ziel einer rationelleren Arbeitsweise, wenn die Maßnahmen für die Angestellten zu einem Wechsel der Beschäftigung oder zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses führen. Die unter § 2 Abs. 1 Unterabsatz 2 RSO aufgeführten Maßnahmen stellen nur dann eine Rationalisierungsmaßnahme dar, wenn damit die in Unterabsatz 1 genannten Ziele verfolgt werden.2. Keine Rationalisierungsmaßnahmen in diesem Sinne sind personalwirtschaftliche Maßnahmen, die lediglich den Personalbedarf an geänderte Gegebenheiten anpassen.

Tenor

1.

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Bielefeld vom 21.11.2014, Az. 1 Ca 2851/13, wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

2.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

§ 2 Abs. 1 RSO zum BAT-KF;

Tatbestand

Die Parteien streiten um die Zahlung einer Zulage.