BAG - Urteil vom 07.07.2015
10 AZR 548/14
Normen:
VTV § 1 Abs. 2 Abschn. VI Unterabs. 1 S. 3;
Fundstellen:
AP Bau Nr. 355
AUR 2015, 418
EzA-SD 2015, 11
NZA-RR 2015, 655
Vorinstanzen:
LAG Frankfurt/Main, vom 25.06.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 18 Sa 1031/13
ArbG Wiesbaden, vom 20.06.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 10 Ca 1031/12

Begriff der selbständigen Betriebsabteilung iSd. § 1 Abs. 2 Abschn. VI Unterabs. 1 Satz 3 VTVTeilnahme von bei der Montage eingesetzten Arbeitnehmern am Sozialkassensystem im Baugewerbe

BAG, Urteil vom 07.07.2015 - Aktenzeichen 10 AZR 548/14

DRsp Nr. 2015/17235

Begriff der selbständigen Betriebsabteilung iSd. § 1 Abs. 2 Abschn. VI Unterabs. 1 Satz 3 VTV Teilnahme von bei der Montage eingesetzten Arbeitnehmern am Sozialkassensystem im Baugewerbe

Orientierungssatz: Eine Gesamtheit iSv. § 1 Abs. 2 Abschn. VI Unterabs. 1 Satz 3 VTV liegt nicht bereits dann vor, wenn mehrere Arbeitnehmer mehrmals im Kalenderjahr jeweils für kurze Zeit ihre Arbeit im Produktionsbetrieb unterbrechen, um außerhalb der stationären Betriebsstätte baugewerbliche Tätigkeiten zu verrichten.

1. Nach § 1 Abs. 2 Abschn. VI Unterabs. 1 Satz 3 VTV kommt es für das Bestehen einer als Betriebsabteilung geltenden Gesamtheit von Arbeitnehmern ausschließlich auf die Ausführung baugewerblicher Arbeiten durch die Gesamtheit und nicht auf die weiteren vom Arbeitgeber verfolgten Betriebszwecke an. 2. § 1 Abs. 2 Abschn. VI Unterabs. 1 Satz 3 VTV gibt nicht vor, dass sich die stationäre Betriebsstätte, aus der heraus die Gesamtheit von Arbeitnehmern koordiniert wird, in Deutschland befindet. 3. Eine Gesamtheit von Arbeitnehmern iSv. § 1 Abs. 2 Abschn. VI Unterabs. 1 Satz 3 VTV liegt grundsätzlich nur dann vor, wenn die Arbeitnehmer außerhalb der stationären Betriebsstätte arbeiten.