LAG Frankfurt/Main - Urteil vom 25.06.2014
18 Sa 1031/13
Normen:
VTV § 1 Abs. 2 Abschn. 6 Unterabs. 1 S. 3;
Vorinstanzen:
ArbG Wiesbaden, vom 20.06.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 10 Ca 1031/12

Zugehörigkeit eines in Tschechien ansässigen Unternehmens zum Sozialkassenverfahren im BaugewerbeBegriff der selbständigen Betriebsabteilung i.S. von § 1 Abs. 2 Abschn. VI Unterabs. 1 S. 3 VTV

LAG Frankfurt/Main, Urteil vom 25.06.2014 - Aktenzeichen 18 Sa 1031/13

DRsp Nr. 2015/417

Zugehörigkeit eines in Tschechien ansässigen Unternehmens zum Sozialkassenverfahren im Baugewerbe Begriff der selbständigen Betriebsabteilung i.S. von § 1 Abs. 2 Abschn. VI Unterabs. 1 S. 3 VTV

1. Zwar handelt es sich um eine baugewerbliche Tätigkeit, wenn Arbeitnehmer Container und Raummodule errichten und betriebsfertig machen. Diese Tätigkeit unterfällt jedoch dann nicht dem Sozialkassenverfahren im Baugewerbe, wenn es sich nicht um eine selbständige Betriebsabteilung i.S. von § 1 Abs. 2 Abschn. VI Unterabs. 1 S. 3 VTV handelt. 2. Die Montage selbst hergestellter Container und anderer Bauteile stellt eine Nebentätigkeit zu einer zeitlich überwiegenden baufremden betrieblichen Tätigkeit dar, wenn die Montagetätigkeit neben der Herstellung der Container zeitlich nicht ins Gewicht fällt. Das gilt insbesondere dann, wenn die eingesetzten Arbeitnehmer sowohl in der Produktion als auch in der Montage eingesetzt wurden.

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Wiesbaden vom 20. Juni 2013 - 10 Ca 1031/12 - wird auf dessen Kosten zurückgewiesen.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

VTV § 1 Abs. 2 Abschn. 6 Unterabs. 1 S. 3;

Tatbestand: