LAG Baden-Württemberg - Urteil vom 24.01.2022
1 Sa 21/21
Normen:
POlG § 125; ZPO § 97 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Heilbronn, vom 11.02.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 369/20

Begriff der selbständigen Leistung in den Entgeltgruppen 9a, 8 und 7 TVöD/VKAEingruppierung eines Außendienstmitarbeiters der KFZ-Zulassungsstelle ohne ordnungsrechtliche Tätigkeit

LAG Baden-Württemberg, Urteil vom 24.01.2022 - Aktenzeichen 1 Sa 21/21

DRsp Nr. 2022/4600

Begriff der selbständigen Leistung in den Entgeltgruppen 9a, 8 und 7 TVöD/VKA Eingruppierung eines Außendienstmitarbeiters der KFZ-Zulassungsstelle ohne ordnungsrechtliche Tätigkeit

Ein Beschäftigter einer KFZ-Zulassungsstelle, der zeitlich überwiegend im Außendienst die von der Zulassungsstelle verfügten Betriebsuntersagungen vollstreckt, die Ermittlung von Fahrzeughaltern vornimmt und Fahrzeuge auf sichtbare Mängel überprüft, ohne selbst ordnungsrechtliche Maßnahmen zu ergreifen, erfüllt nicht das Tätigkeitsmerkmal der "selbständigen Leistungen" im Sinne der Entgeltgruppen 9a, 8 und 7 TVöD/VKA (Abgrenzung zur Eingruppierung von gemeindlichen Vollzugs- und Ordnungsbediensteten <BAG 21.03.2012 - 4 AZR 266/10> und von kommunalen Vollstreckungsbediensteten <zuletzt LAG Sachsen-Anhalt 03.03.2021 - 5 Sa 616/18 E>).

Tenor

1.

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Heilbronn vom 11.02.2021 - 1 Ca 369/20 - wird zurückgewiesen.

2.

Der Kläger hat die Kosten der Berufung zu tragen.

3.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

POlG § 125; ZPO § 97 Abs. 1;

Tatbestand

Die Parteien streiten über die tarifgerechte Eingruppierung des Klägers.

1. 2. 3.