LAG Frankfurt/Main - Urteil vom 14.11.2014
18 Sa 5/14
Normen:
VTV-Bau § 1 Abs. 2 Abschn. 5 Nr. 37; VTV-Bau § 1 Abs. 2 Abschn. 7 Nr. 4;
Vorinstanzen:
ArbG Wiesbaden, vom 26.11.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 193/12

Begriff der Trocken- und Montagebauarbeiten im Sinne von § 1 Abs. 2 Abschn. 5 Nr. 37 VTV-BauZuordnung zum VTV-Bau bei sog. Sowohl-als-auch-Tätigkeit

LAG Frankfurt/Main, Urteil vom 14.11.2014 - Aktenzeichen 18 Sa 5/14

DRsp Nr. 2015/15051

Begriff der "Trocken- und Montagebauarbeiten" im Sinne von § 1 Abs. 2 Abschn. 5 Nr. 37 VTV-Bau Zuordnung zum VTV-Bau bei sog. Sowohl-als-auch-Tätigkeit

1. Das Tätigkeitsbeispiel "Trocken- und Montagebauarbeiten" in § 1 Abs 2 Abschn 5 Nr 37 VTV-Bau ist erfüllt, wenn vorgefertigte, industriell hergestellte Fertigteile vor ihrer Montage nicht oder nicht wesentlich verändert werden, wie beim Einbau vorgefertigter Türen, Tore und Fenster. Als notwendige Zusammenhangstätigkeit sind auf den Transport der Fenster und Türen entfallenden Arbeitszeitanteile und montagevorbereitende Werkstattarbeiten (z.B. Setzen von Türgriffen und Fenstergriffen) hinzuzurechnen, wenn der Einbau auf der Baustelle Tätigkeitsschwerpunkt ist. 2. Führt ein Betrieb sowohl baugewerbliche Tätigkeiten als auch Tätigkeiten eines ausgenommenen Handwerks - hier des Glaserhandwerks - aus (so genannte "Sowohl-als-auch-Tätigkeiten"), kommt es für die Zuordnung zum VTV-Bau in erster Linie auf den Charakter der überwiegend ausgeführten Tätigkeiten an. Für die Abgrenzung und Zuordnung ist insbesondere von Bedeutung, ob die Sowohl-als-auch-Tätigkeiten von Fachleuten des ausgenommenen Gewerks ausgeführt werden oder nicht.