LAG Frankfurt/Main - Beschluss vom 04.04.2017
4 TaBV 18/16
Normen:
BetrVG § 95; BetrVG § 99;
Vorinstanzen:
ArbG Darmstadt, vom 03.09.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 6 BV 5/15

Begriff der Versetzung i.S. von §§ 99 , 95 Abs. 3 BetrVG

LAG Frankfurt/Main, Beschluss vom 04.04.2017 - Aktenzeichen 4 TaBV 18/16

DRsp Nr. 2017/11329

Begriff der Versetzung i.S. von §§ 99 , 95 Abs. 3 BetrVG

Orientierungssätze: Parallelverfahren zu Hess. LAG - 4 TaBV 133/16

Tenor

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Darmstadt vom 03. September 2015 - 6 BV 5/15 - wird zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Normenkette:

BetrVG § 95; BetrVG § 99;

Gründe

I.

Die Beteiligten streiten über eine personelle Maßnahme.

Die antragstellende Arbeitgeberin ist ein IT/TK-Dienstleister und gehört zum Konzern der A. Der zu 2) beteiligte Betriebsrat B repräsentiert auf der Grundlage eines Zuordnungstarifvertrages die regelmäßig mehr als zwanzig in der Region C von der Arbeitgeberin beschäftigten Arbeitnehmer. Im Jahr 2015 führte die Arbeitgeberin eine umfangreiche Personalab- und -umbaumaßnahme durch. Grundlage der Maßnahme bildet die zwischen der Arbeitgeberin und dem bei ihr gebildeten Gesamtbetriebsrat unter dem 29. April 2014 geschlossene "Rahmenvereinbarung zu den Transformationsprogrammen D 2015+" (nachfolgend RV). Diese hat den Charakter eines Rahmeninteressenausgleichs und -sozialplans. Die RV enthält unter anderem folgende Regelungen:

"§ 6

Grundprinzip der sozialverträglichen Umsetzung