LAG Frankfurt/Main - Beschluss vom 13.12.2016
4 TaBV 133/16
Normen:
BetrVG § 95; BetrVG § 99;
Vorinstanzen:
ArbG Darmstadt, vom 01.03.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 3 BV 23/15

Begriff der Versetzung i.S. von §§ 99, 95 Abs. 3 BetrVG

LAG Frankfurt/Main, Beschluss vom 13.12.2016 - Aktenzeichen 4 TaBV 133/16

DRsp Nr. 2017/9151

Begriff der Versetzung i.S. von §§ 99, 95 Abs. 3 BetrVG

Wird ein Arbeitnehmer, dessen bisherige Tätigkeit weggefallen ist, zum Zweck seiner Weiterqualifizierung und zu seiner Vermittlung auf einen neuen Arbeitsplatz nach dem Wegfall seiner Tätigkeit einer Personalserviceeinheit zugeordnet, in deren Rahmen er sich Weiterbildungsmaßnahmen unterziehen sowie Bewerbungsmaßnahmen und sog. Projekteinsätze leisten muss, liegt nicht bereits in seiner Zuordnung zu der Serviceeinheit eine Versetzung im Sinne der §§ 99, 95 Abs. 3 BetrVG. Eine Versetzung kann erst vorliegen, wenn ein vom Arbeitgeber zugewiesener einzelner Projekteinsatz die Voraussetzungen von § 95 Abs. 3 BetrVG erfüllt.

Tenor

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Darmstadt vom 01. März 2016 - 3 BV 23/15 - wird zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Normenkette:

BetrVG § 95; BetrVG § 99;

Gründe

I.

Die Beteiligten streiten über eine personelle Maßnahme.