BAG - Urteil vom 14.12.1994
4 AZR 865/93
Normen:
LRTV (Tarifverträge: Metallindustrie); Lohnrahmentarifvertrag für die Arbeiter in der Eisen-, Metall- und Elektroindustrie des Landes Hessen (vom 15. Januar 1982) § 3 Ziff. 1 Lohngruppe 5; TVG § 1 ;
Fundstellen:
AP Nr. 121 zu § 1 TVG
BAGE 79, 21
BB 1995, 936
DB 1995, 1669
EzA § 4 TVG Nr. 101
NZA 1995, 1044
SAE 1996, 264
Vorinstanzen:
LAG Frankfurt/Main, vom 09.07.1993 - Vorinstanzaktenzeichen 9 Sa 8/93
ArbG Offenbach, vom 26.08.1992 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 126/91

Begriff des Anlernens mit zusätzlichen Erfahrungen

BAG, Urteil vom 14.12.1994 - Aktenzeichen 4 AZR 865/93

DRsp Nr. 1995/5737

Begriff des "Anlernens mit zusätzlichen Erfahrungen"

»1. Tätigkeitsbezogene Anforderungen mehrerer Alternativen eines Eingruppierungsmerkmals sind grundsätzlich gleichwertig, auch wenn ihre Gleichwertigkeit nicht als Tatbestandsmerkmal genannt ist. 2. Bei der Auslegung des Tatbestandsmerkmals "Ausbildung in einem Anlernberuf" i.S. der Lohngruppe 5 des § 3 Ziff. 1 LRTV ist an den Begriffsinhalt anzuknüpfen, den dieses bei Inkrafttreten des Berufsbildungsgesetzes hatte (Bestätigung der Rechtsprechung des Senats, Urteil vom 15. Oktober 1986 - 4 AZR 572/85 - AP Nr. 51 zu § 1 TVG Tarifverträge: Metallindustrie); im Bereich der Metall- und Elektroindustrie ist damit eine Ausbildung mit einer Dauer von mindestens 18 Monaten gemeint. 3. Eine 6-7-monatige Anlernzeit allein ist daher der "Ausbildung in einem Anlernberuf" nicht gleichwertig. Sie erfüllt somit nicht das Tatbestandsmerkmal "Anlernen mit zusätzlichen Erfahrungen" i.S. der Lohngruppe 5 des § 3 Ziff. 1 LRTV

Normenkette:

LRTV (Tarifverträge: Metallindustrie); Lohnrahmentarifvertrag für die Arbeiter in der Eisen-, Metall- und Elektroindustrie des Landes Hessen (vom 15. Januar 1982) § 3 Ziff. 1 Lohngruppe 5; TVG § 1 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die zutreffende Einstufung der Klägerin.