BVerfG - Beschluß vom 30.09.2002
2 BvR 562/02
Normen:
StGB § 266a ; GG Art. 3 Abs. 1 ;
Fundstellen:
NJW 2003, 961
Vorinstanzen:
OLG Dresden, vom 05.03.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ss 49/02
LG Dresden, vom 20.11.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 103 Js 10653/00

Begriff des Arbeitgebers

BVerfG, Beschluß vom 30.09.2002 - Aktenzeichen 2 BvR 562/02

DRsp Nr. 2002/16289

Begriff des Arbeitgebers

Bei der Bestimmung des Begriffs "Arbeitgeber" ist eine Differenzierung nach der Gewinnerzielungsabsicht nicht erforderlich, weil ausschlaggebendes Kriterium für die Gleichbehandlung der verschiedenen "Arbeitgeber" i.S. des § 266a StGB nicht die Ausrichtung des Unternehmens, sondern die Tatsache der Anstellung sozialversicherungspflichtiger Arbeitnehmer ist.

Normenkette:

StGB § 266a ; GG Art. 3 Abs. 1 ;

Gründe:

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, weil sie keine Aussicht auf Erfolg hat (vgl. BVerfGE 90, 22 [24 ff.]). Sie ist unbegründet.

Aus dem allgemeinen Gleichheitssatz ergeben sich je nach Regelungsgegenstand und Differenzierungsmerkmalen unterschiedliche Grenzen für den Gesetzgeber, die vom bloßen Willkürverbot bis zu einer strengen Bindung an Verhältnismäßigkeitserfordernisse reichen (BVerfGE 88, 5 [12]; 88, 87 [96]; 101, 54 [101]). Art. 3 Abs. 1 GG ist jedenfalls verletzt, wenn sich ein vernünftiger, sich aus der Natur der Sache ergebender oder sonst wie einleuchtender Grund für die gesetzliche Differenzierung oder Gleichbehandlung nicht finden lässt (BVerfGE 1, 14 [52]; stRspr, vgl. etwa BVerfGE 89, 132 [141]; Urteil des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 6. März 2002 - 2 BvL 17/99 -, BGBl I 2002 S. 1305).