LAG Frankfurt/Main - Urteil vom 07.10.2014
4 Sa 1546/13
Normen:
KSchG § 23 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Offenbach, vom 03.12.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 75/13

Begriff des Betriebes i.S. von § 23 Abs. 1 KSchG

LAG Frankfurt/Main, Urteil vom 07.10.2014 - Aktenzeichen 4 Sa 1546/13

DRsp Nr. 2016/13599

Begriff des Betriebes i.S. von § 23 Abs. 1 KSchG

Einzelfall einer wirksamen Kündigung im Kleinbetrieb

1. Eine Gemeinschaft aus mehreren rechtlich selbständigen Arztpraxen ist nicht Betrieb i.S. von § 23 Abs. 1 KSchG, wenn keine über eine rein unternehmerische Zusammenarbeit hinaus gehende rechtliche Verbindung der Unternehmen gegeben ist (hier: verneint). 2. Eine gemeinsame Personalabteilung mehrerer Unternehmen genügt zur Annahme eines Gemeinschaftsbetriebs nur, wenn sie zur Wahrnehmung der personellen Arbeitgeberfunktionen bevollmächtigt ist oder wenn sie von Personen geführt wird, die Entscheidung in den wesentlichen personellen und sozialen Angelegenheiten für die beteiligten Unternehmen treffen. Handelt es sich dagegen nur um eine Einheit mit Unterstützungsfunktion, so kommt ihr keine wesentliche Indizwirkung zu. 3. In kleinen Betrieben außerhalb des sachlichen Geltungsbereichs des KSchG ist ein Arbeitnehmer durch § 242 BGB i.V. mit Art. 12 Abs. 1 GG vor einer auf willkürlichen oder sachfremden Motiven beruhenden Kündigung geschützt. Eine solche ist jedoch nicht gegeben, wenn ein irgendwie einleuchtender Grund für die Kündigung vorliegt.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Offenbach am Main vom 03. Dezember 2013 - 6 Ca 75/13 - wird auf Kos2 ten des Klägers zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

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