BAG - Urteil vom 19.03.2015
8 AZR 150/14
Normen:
BGB § 613a Abs. 1 S. 1;
Fundstellen:
AP BGB § 613a Nr. 461
EzA-SD 2015, 9
Vorinstanzen:
LAG München, vom 21.11.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Sa 413/13
ArbG München, vom 20.03.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 5883/12

Begriff des Betriebsübergangs im Sinne von § 613a Abs. 1 BGB

BAG, Urteil vom 19.03.2015 - Aktenzeichen 8 AZR 150/14

DRsp Nr. 2015/14258

Begriff des Betriebsübergangs im Sinne von § 613a Abs. 1 BGB

1. Der Betriebsübergang iSv. § 613a Abs. 1 BGB in Verbindung mit dem Unionsrecht setzt voraus, dass eine bestehende wirtschaftliche Einheit unter Wahrung ihrer Identität von einem neuen Rechtsträger fortgeführt wird. Bei der Prüfung, ob eine solche Einheit ihre Identität bewahrt, müssen sämtliche den betreffenden Vorgang kennzeichnenden Umstände berücksichtigt werden. Diese sind Teilaspekte der vorzunehmenden Gesamtbewertung und müssen immer auf die Eigenart der zu prüfenden wirtschaftlichen Einheit bezogen werden, sie dürfen nicht isoliert betrachtet werden. 2. Beim Übergang materieller Betriebsmittel ist nicht nur darauf abzustellen, ob sie für die Durchführung des Betriebszwecks und der dafür auszuübenden Tätigkeiten wichtig oder unentbehrlich sind. Dies kann auf Betriebsmittel zutreffen, die gleichwohl reine Hilfsmittel sind und nicht die Eigenart des Betriebs prägen. 3. Ein klassisches Dienstleistungsunternehmen, bei dem die menschliche Arbeitskraft im Mittelpunkt steht, verliert diese Eigenart nicht dadurch, dass zur Erbringung der Dienstleistung ein bestimmtes Hilfsmittel unverzichtbar ist.