LAG Frankfurt/Main - Schlussurteil vom 03.12.2014
18 Sa 1300/12
Normen:
BGB § 613a Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Frankfurt/Main, vom 12.07.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 11 Ca 7015/11

Begriff des Betriebsübergangs i.S. von § 613a Abs. 1 S. 1 BGB

LAG Frankfurt/Main, Schlussurteil vom 03.12.2014 - Aktenzeichen 18 Sa 1300/12

DRsp Nr. 2016/13592

Begriff des Betriebsübergangs i.S. von § 613a Abs. 1 S. 1 BGB

Orientierungssätze: Teilaufnahme gegen niederländischen Insolvenzverwalter Betriebsübergang mit Auslandsbezug (Teil-VU gegen säumigen Insolvenzverwalter)

1. Die Verlagerung eines Betriebs in das Ausland steht der Anwendung des § 613a Abs. 1 S. 1 BGB nicht entgegen. 2. Von einem Betriebsübergang ist auszugehen, wenn sämtliche Leistungen, die bislang von Deutschland aus durch eine GmbH erbracht wurden, nunmehr von den Niederlanden aus durch eine Gesellschaft niederländischen Rechts erbracht werden.

Tenor

Auf die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 12. Juli 2012 - 11 Ca 7015/11 - wird dieses - soweit gegen den Beklagten aufgenommen - unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen teilweise abgeändert:

Es wird festgestellt, dass seit dem 01. April 2011 beschränkt bis zum 30. April 2012 ein Arbeitsverhältnis zwischen dem Kläger und der Schuldnerin (A) bestand. Im Übrigen wird die gegen den Beklagten aufgenommene Klage abgewiesen.

Hinsichtlich der Kosten gilt:

Die Kosten des gegen den Beklagten aufgenommenen Berufungsverfahrens tragen der Kläger und der Beklagte je zur Hälfte.