Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Dortmund vom 07.05.2014 -
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Parteien streiten in der Berufungsinstanz noch um die rechtliche Wirksamkeit einer Kündigung der Beklagten zu 1) sowie den Übergang des Arbeitsverhältnisses der Klägerin auf die Beklagte zu 2).
Die 55-jährige Klägerin war seit März 2000 als Bauzeichnerin für die Bereiche Büroeinrichtung und -planung bei der Beklagten zu 1) in Teilzeit beschäftigt, zuletzt zu einem monatlichen Bruttoentgelt von 1.200,00 Euro.
Die Beklagte zu 1), ein Unternehmern für Büroeinrichtung und -planung, beschäftigt regelmäßig nicht mehr als zehn Arbeitnehmer.
Die Beklagte zu 2) betreibt u. a. das Büroeinrichtungshaus T in E. Dieses verkauft Büromöbel und -einrichtungen, führt entsprechende Planungen durch und baut Büromöbel vor Ort auf.
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