LAG Hamm - Urteil vom 18.11.2014
15 Sa 1017/14
Normen:
§ 613 a Abs. 4 BGB; § 140 BGB;
Vorinstanzen:
ArbG Dortmund, vom 07.05.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 9 Ca 5535/13

Begriff des Betriebsübergangs i.S. von § 613a BGB

LAG Hamm, Urteil vom 18.11.2014 - Aktenzeichen 15 Sa 1017/14

DRsp Nr. 2015/4005

Begriff des Betriebsübergangs i.S. von § 613a BGB

Die Übernahme sämtlicher Kundendaten sowie der bereits an Kunden abgegebener Angebote zur Belieferung mit Büromöbeln stellen keinen Betriebsübergang i.S. von § 613a BGB dar.

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Dortmund vom 07.05.2014 - 9 Ca 5535/13 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

§ 613 a Abs. 4 BGB; § 140 BGB;

Tatbestand

Die Parteien streiten in der Berufungsinstanz noch um die rechtliche Wirksamkeit einer Kündigung der Beklagten zu 1) sowie den Übergang des Arbeitsverhältnisses der Klägerin auf die Beklagte zu 2).

Die 55-jährige Klägerin war seit März 2000 als Bauzeichnerin für die Bereiche Büroeinrichtung und -planung bei der Beklagten zu 1) in Teilzeit beschäftigt, zuletzt zu einem monatlichen Bruttoentgelt von 1.200,00 Euro.

Die Beklagte zu 1), ein Unternehmern für Büroeinrichtung und -planung, beschäftigt regelmäßig nicht mehr als zehn Arbeitnehmer.

Die Beklagte zu 2) betreibt u. a. das Büroeinrichtungshaus T in E. Dieses verkauft Büromöbel und -einrichtungen, führt entsprechende Planungen durch und baut Büromöbel vor Ort auf.

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