OLG Karlsruhe - Beschluss vom 21.06.2006
15 W 16/06
Normen:
ArbGG § 5 Abs. 3 Satz 1 ; HGB § 92 Abs. 1 § 92a Abs. 1 ;
Fundstellen:
OLGReport-Karlsruhe 2007, 570
Vorinstanzen:
LG Mannheim, vom 02.03.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 9 O 401/05

Begriff des Einfirmenvertreters; Tätigkeit für ein anderes Unternehmen mit Genehmigung des Dienstherrn; Zu berücksichtigende Vergütungen bei der Berechnung des Durchschnittsverdienstes

OLG Karlsruhe, Beschluss vom 21.06.2006 - Aktenzeichen 15 W 16/06

DRsp Nr. 2008/14146

Begriff des Einfirmenvertreters; Tätigkeit für ein anderes Unternehmen mit Genehmigung des Dienstherrn; Zu berücksichtigende Vergütungen bei der Berechnung des Durchschnittsverdienstes

»1. Ein Versicherungsvertreter (§ 92 Abs. 1 HGB), der nur mit Genehmigung der Versicherung für ein anderes Unternehmen tätig werden darf, ist ein Einfirmenvertreter i.S.v. § 92a Abs. 1 HGB, solange ihm eine solche Genehmigung nicht erteilt worden ist. Das gilt auch dann, wenn er einen Anspruch auf Erteilung einer Genehmigung für bestimmte Tätigkeiten hat. 2. Bei der Berechnung des Durchschnittsverdienstes eines Handelsvertreters gem. § 5 Abs. 3 Satz 1 ArbGG sind Vergütungen, die der Handelsvertreter zwar erhalten hat, die er aber wieder zurückzahlen muss, nicht zu berücksichtigen. 3. Verlangt die Versicherung mit ihrer Klage vom Versicherungsvertreter die Rückzahlung bestimmter Teile der Vergütung (hier: sog. "Aufbau- und Stabilisierungszuschüsse"), sind diese Vergütungsbestandteile im Rahmen von § 5 Abs. 3 Satz 1 ArbGG auch dann nicht zu berücksichtigen, wenn der Versicherungsvertreter die Grundlagen der Rückzahlungspflicht bestreitet. Bei der Prüfung des Rechtsweges ist insoweit allein der Sachvortrag der Klägerin maßgeblich.«

Normenkette:

ArbGG § 5 Abs. 3 Satz 1 ; HGB § 92 Abs. 1 § 92a Abs. 1 ;

Gründe: