LAG Hamm - Urteil vom 25.02.2014
14 Sa 1174/13
Normen:
§ 9 TzBfG;
Vorinstanzen:
ArbG Iserlohn, vom 25.07.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 907/13

Begriff des freien zu besetzenden Arbeitsplatzes i.S. von § 9 TzBfGAnspruch eines Arbeitnehmers auf Aufstockung der Arbeitszeit bei Besetzung eines Stamm- oder Dauerarbeitsplatzes mit einem Leiharbeitnehmer

LAG Hamm, Urteil vom 25.02.2014 - Aktenzeichen 14 Sa 1174/13

DRsp Nr. 2014/13829

Begriff des freien zu besetzenden Arbeitsplatzes i.S. von § 9 TzBfG Anspruch eines Arbeitnehmers auf Aufstockung der Arbeitszeit bei Besetzung eines Stamm- oder Dauerarbeitsplatzes mit einem Leiharbeitnehmer

Ein Stamm- oder Dauerarbeitsplatz, auf dem ständig ein Leiharbeitnehmer eingesetzt wird, ist ein freier zu besetzender Arbeitsplatz im Sinne des § 9 TzBfG.

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird unter Zurückweisung der Berufung der Beklagten das Urteil des Arbeitsgerichts Iserlohn vom 25. Juli 2013 (4 Ca 907/13) abgeändert.

Die Beklagte wird verurteilt, das Angebot der Klägerin auf Erhöhung der Arbeitszeit auf wöchentlich 37 Stunden bei entsprechender Mehrvergütung mit Wirkung ab 1. Januar 2013 anzunehmen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

§ 9 TzBfG;

Tatbestand

Die Klägerin verlangt von der Beklagten die Aufstockung der Arbeitszeit gemäß § 9 TzBfG.