LAG Baden-Württemberg - Beschluss vom 06.02.2018
19 TaBV 3/17
Normen:
Tarifvertrag § 1 Abs. 1, Abs. 2 BetrVG; BetrVG § 18;
Vorinstanzen:
ArbG Mannheim, vom 23.06.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 2 BV 2/17

Begriff des gemeinsamen Betriebes im Sinne von § 1 Abs. 1 BetrVG

LAG Baden-Württemberg, Beschluss vom 06.02.2018 - Aktenzeichen 19 TaBV 3/17

DRsp Nr. 2018/7806

Begriff des gemeinsamen Betriebes im Sinne von § 1 Abs. 1 BetrVG

1. Von einem gemeinsamen Betrieb mehrerer Unternehmen ist auszugehen, wenn der Kern der Arbeitgeberfunktionen in sozialen und personellen Angelegenheiten von derselben institutionalisierten Leitung ausgeübt wird. Entscheidend ist, ob ein arbeitgeberübergreifender Personaleinsatz praktiziert wird, der charakteristisch für den normalen Betriebsablauf ist (BAG 23. November 2016 - 7 ABR 3/15 -).2. Bei mehreren Unternehmen der Arbeitnehmerüberlassungsbranche kann es wegen der charakteristischen Betriebsmittelarmut nicht auf eine gemeinsame räumliche Unterbringung oder die gemeinsame Nutzung der Betriebsmittel der beteiligten Arbeitgeber ankommen. Entscheidend ist vielmehr, ob ein arbeitgeberübergreifender Personaleinsatz praktiziert wird, der charakteristisch für den normalen Betriebsablauf ist.